Erwägungen (46 Absätze)
E. 2 Die Parteikosten der BF im vorinstanzlichen Verfahren seien gemäss Kostennote vom 31. Au- gust 2023 durch den Staat zu entschädigen;
E. 2.1 Der Beschwerdegegner begründet seinen Beschluss vom 27. August 2024 unter anderem damit, dass das AFM den Sachverhalt hinsichtlich des Ehewillens von E.________ vollständig abgeklärt habe. Denn es hätten zum Entscheidzeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte vorgelegen, aus denen geschlossen hätte werden können, dass sich an dem von E.________ am 2. Mai 2023 zum Ausdruck gebrachten Willen betreffend (Nicht-)Fortsetzung der Ehe etwas geändert hätte. E.________ habe in dem von ihm am
2. Mai 2023 ausgefüllten Fragebogen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass bei ihm seit Ende 2022 kein Wille zur Fortsetzung der Ehe mehr bestehe und er auch nicht davon ausgehe, dass sich daran noch einmal etwas ändern werde. Sein Auszug aus der gemeinsamen Wohnung liege mittlerweile über ein Jahr zurück. Offenbar habe
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde vom 27. September 2024 aus, dass die Trennung von E.________ am 2. April 2023 erfolgt sei, als dieser in den Kanton Schwyz gezogen sei. Ein Scheidungsverfahren sei bisher aber nicht eingeleitet worden. Weiter leitet die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA letzter Absatz im Rahmen der Begünstigungsklausel ein Aufenthaltsrecht ab, da sie mit ihrem aufent- haltsberechtigten Bruder, der ihr und ihrer Tochter Unterhalt gewähre, in einem Haushalt lebe. Die Beschwerdeführerin erblickt im Umstand, dass der Beschwerdegegner bei der Würdigung der Zumutbarkeit der Rückkehr von ihr und ihrer Tochter nach Russland den seit dem 6. August 2024 andauernden Krieg auf russischem Boden als neues und allge- meinbekanntes Ereignis ausser Acht gelassen und den Sachverhalt somit unvollständig festgestellt habe, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Überdies führt die Beschwerde- führerin aus, dass sich die Tochter nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter befinde, weshalb dieser eine Rückkehr nach Russland nicht mehr zumutbar sei. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sich der Beschwerdegegner bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ihrer Wiedereingliederung in Russland auf eine veraltete Rechtslage gestützt habe. Denn der SEM-Fachbericht vom 8. März 2023 habe die im April 2023 beschlossene Gesetzesänderung in Russland nicht berücksichtigt. Es liege diesbezüglich daher eine fal- sche Sachverhaltsfeststellung vor. Ebenso erweise sich eine Rückkehr nach Russland für sie als unzumutbar, da ihre soziale Wiedereingliederung in Russland stark erschwert sei. Aufgrund der seit April 2023 in Kraft getretenen Gesetzesänderung würden ihr mehrere rechtliche Nachteile drohen. Zudem sei damit zu rechnen, dass sie aus Sicht der russi- schen Behörden der Straftatbestand des wiederholten Nichterscheinens eines Wehrpflich- tigen beim Militärkommissariat auf Vorladung ohne triftigen Grund gemäss Art. 328 des Strafgesetzbuches Russland erfülle und sie mit einer strafrechtlichen Verurteilung zu rechnen hätte. In den weiteren Eingaben bekräftigt sie diese Standpunkte und äussert sich insbesondere zum Fortbestand des Ehewillens (act. 9, 18, 22, 24, 29). 3.
E. 3 Urteil V 2024 93 D. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt (act. 4). E. Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2024 beantragte der Regierungsrat des Kantons Zug (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde (act. 6). F. Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellung- nahme zur Vernehmlassung ein (Replik; act. 9) sowie die Honorarnote des Rechtsvertre- ters (BF-act. 17). Der Beschwerdegegner reichte mit Eingabe vom 19. März 2025 seine Duplik ein (act. 12). G. Mit Schreiben vom 21. März 2025 sowie vom 24. Juni 2025 machte die Be- schwerdeführerin zwei Noveneingaben (act. 14 und 18), zu diesen nahm der Beschwer- degegner mit Schreiben vom 10. April 2025 sowie vom 7. Juli 2025 jeweils Stellung (act. 16 und 20). H. Zur Eingabe des Beschwerdegegners vom 7. Juli 2025 nahm die Beschwerdefüh- rerin mit Schreiben vom 16. Juli 2025 Stellung (act. 22). Darüber wurde der Beschwerde- gegner in Kenntnis gesetzt (act. 23). I. Am 24. September 2025 machte die Beschwerdeführerin eine weitere Novenein- gabe (act. 24). Darüber wurde der Beschwerdegegner in Kenntnis gesetzt (act. 25). J. Mit Eingabe vom 18. März 2026 machte das AFM eine Noveneingabe (act. 26). Darüber wurden die Parteien in Kenntnis gesetzt (act. 27). K. Mit Eingabe vom 20. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnah- me ein (act. 29). Darüber wurde der Beschwerdegegner in Kenntnis gesetzt (act. 30). L. Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit er- forderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sowohl bei ihr als auch bei E.________ der Ehewille nicht erloschen sei.
E. 3.2 Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integrati- on (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) hat nur insoweit Geltung, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen oder das AIG für die betroffene Person eine vor- teilhaftere Regelung enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG).
E. 3.3 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben die Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert bzw. die Ehe nicht rechtlich aufgelöst ist (Scheidung oder Tod). Die freizügigkeitsrechtli- chen Ansprüche gehen somit über Bestimmungen des AIG hinaus, welche unter anderem vorsehen, dass ausländische Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Personen nur Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn die Ehegatten zu- sammenwohnen (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG). Dieses Recht steht jedoch unter dem Vor- behalt des Rechtsmissbrauchs. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (vgl. BGer 2C_924/2021 vom 16. März 2022 E. 4.1).
E. 3.4 Vorliegend ist festzustellen, dass E.________ am 1. April 2023 aus der gemein- samen Wohnung ausgezogen ist. Der Mietvertrag für die Wohnung an der G.________strasse, welcher ursprünglich auf E.________ lautete (AFM-act. 8 ff.), lautet seit dem 10. Januar 2023 auf die Beschwerdeführerin (AFM-act. 47 ff.). Weiter ist festzu- stellen, dass E.________ im Zusammenhang mit der Sachverhaltsabklärung infolge der Trennung gegenüber dem AFM in seinem Antwortschreiben vom 2. Mai 2023 erklärt hat, dass sich die Beziehung zwischen ihm und der Beschwerdeführerin bereits im Februar 2022 begonnen habe zu verschlechtern. Seit 2022 hätten sie mehrmals erfolglos Bemühungen zur Rettung der Ehe unternommen. Im Februar 2022 sei es zu einem gros- sen Streit gekommen, als er vorgeschlagen habe die Beziehung zu beenden. Er sei sich sicher, dass die Beziehung nicht wiederhergestellt werden könne. Dies habe er am 23. Dezember 2022 endgültig verstanden. Die Ehe sei bis am 23. Dezember 2022 als solche gelebt worden. Ihm sei klar geworden, dass es das alleinige Ziel der Beschwerdeführerin gewesen sei, ihn zu benutzen, damit sie und ihre Tochter in der Schweiz bleiben können, durch ihn einen F.________ Pass und von ihm finanzielle Unterstützung zu erhalten. Er habe deshalb am 23. Dezember 2022 die endgültige Entscheidung getroffen, die Bezie- hung zu beenden und habe sich eine neue Wohnung gesucht. Am 1. April 2023 sei er dann in eine neue Wohnung gezogen (AFM-act. 69 ff.). Es ist festzustellen, dass E.________ und die Beschwerdeführerin, obwohl nach wie vor nicht geschieden, mittlerweile seit über drei Jahren getrennt voneinander leben bzw. nicht mehr in ehelicher Gemeinschaft zusammenleben. Mit einer Wiederaufnahme der eheli- chen Gemeinschaft ist bereits allein in Anbetracht der langen Trennungsdauer sowie dem
E. 4 Urteil V 2024 93 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs- sachen (Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsent- scheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Aus- schluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid des Regierungsrats besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung und ist daher im Sinne von § 62 VRG zur Beschwerde berechtigt. Die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den übrigen formellen Anforderun- gen, weshalb sie zu prüfen ist. 1.2 Gemäss § 63 VRG können im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur Rechtsverletzungen und unrichtige oder ungenügende Feststellungen des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und 2 VRG). Als Rechtsverletzungen gelten unter anderem: die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache und der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens (§ 63 Abs. 1 Ziff. 1–3 VRG). 1.3 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2.
E. 4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin trotz Auflösung der eheli- chen Gemeinschaft gestützt auf Art. 50 AIG aufgrund eines nachehelichen Härtefalls einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. Per 1. Januar 2025 ist eine revidierte Fassung von Art. 50 AIG in Kraft getreten, welche grundsätzlich auch die Regelung des Aufenthalts nach häuslicher Gewalt betrifft (Ände- rung vom 14. Juni 2024; vgl. AS 2024 713 ff.; Einleitungssatz von Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 50 Abs. 2 AIG). Gemäss der diesbezüglichen Übergangsbestimmung von Art. 126g AIG ist auf Gesuche nach Art. 50 AIG, welche vor Inkrafttreten dieser Änderung vom
E. 4.2 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sowohl gegenüber dem AFM als auch vor der Vorinstanz noch geltend machte, Opfer von häuslicher Gewalt geworden zu sein. Die Vorinstanz verneinte jedoch unter anderem das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls aufgrund häuslicher Gewalt. Im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens vor Verwaltungsgericht rügte die Beschwerdeführerin die diesbezüglichen Aus- führungen der Vorinstanz nicht, weshalb nachfolgend das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls aufgrund häuslicher Gewalt (Art. 50 Abs. 1 i.V.m Abs. 2 lit. a) nicht weiter zu prüfen ist und im Übrigen diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wird.
E. 4.3 Nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42, 43 oder 44 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 85c Abs. 1, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskrite- rien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder, wenn wichtige per-
11 Urteil V 2024 93 sönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Bezie- hung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentli- chen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzu- stellen (BGE 138 II 229 E. 2). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemein- schaft. Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendi- gung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2).
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, dass die Ehe seit mehr als drei Jahren bestehe und nach wie vor andauere. Dabei übersieht sie, dass nicht die Dauer des formellen Bestands der Ehe massgebend ist, sondern vielmehr die tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft, die vom gegenseitigen Ehewillen getragen wird. Vorliegend ist für den Beginn der Dreijahresfrist auf die Heirat am 16. Oktober 2020 abzu- stellen (AFM-act. 2–5). Aufgrund des Auszugs von E.________ aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung am 1. April 2023 (AFM-act. 71), der Umschreibung des Mietvertrags der bisherigen gemeinsamen Ehewohnung bereits am 10. Januar 2023 auf die Beschwer- deführerin (AFM-act. 47–50), des Umstands, dass die Beschwerdeführerin seit September 2023 mit ihrem Bruder zusammenwohnt und von diesem finanziell unterstützt wird (BF- act. 10 f.) sowie dass E.________ seit dem 27. September 2025 mittlerweile im Ausland lebt (AFM-act. Beilage 1 zu act 26), ist die Feststellung der Vorinstanz nicht zu beanstan- den, dass die Ehegemeinschaft zwischen E.________ und der Beschwerdeführerin bis längstens am 2. April 2023 angedauert bzw. weniger als drei Jahre gedauert habe. Von einer nennenswerten, geschweige denn nachhaltigen Wiederannäherung zwischen der Beschwerdeführerin und E.________ kann auch nicht die Rede sein (vgl. hierzu E. 3.4). Denn seit dem Auszug von E.________ im April 2023 wurde das gemeinsame Eheleben nicht wieder aufgenommen und ein bis heute anhaltendes Getrenntleben ist eingetreten, was übrigens von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Vor diesem Hinter- grund erscheint die Berufung der Beschwerdeführerin auf den angeblich nach wie vor vor- handenen gegenseitigen Ehewillen denn auch als ein untauglicher Versuch, in Abwei- chung der ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften den weiteren Aufenthalt zu si- chern. Demnach ist von einem definitiven Scheitern der Ehe im Dezember 2022 bzw. spätestens am 2. April 2023 und somit von einer weniger als drei Jahre dauernden Ehe auszugehen. Dementsprechend hat die Vorinstanz das Erfordernis der Dreijahresfrist zu Recht verneint. Da die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kumulativ erfüllt sein
12 Urteil V 2024 93 müssen, muss nicht weiter geprüft werden, ob sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Es ist einzig zu prüfen, ob das AFM zu Recht das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG verneint und dementsprechend die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin widerru- fen und diese aus der Schweiz weggewiesen hat. 5.
E. 5 Urteil V 2024 93
E.________ seine Meinung in dieser Zeit nicht geändert und es sei weder zu einer Wie-
deraufnahme der ehelichen Beziehung gekommen noch bahne sich eine solche an. Es
stehe damit fest, dass der Wille zur Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei
E.________ Ende Dezember 2022 definitiv erloschen und nicht mit der Wiederaufnahme
einer gelebten ehelichen Beziehung zu rechnen sei. Weiter führt der Beschwerdegegner
aus, dass die geltend gemachte häusliche Gewalt seitens E.________ weder in physi-
scher noch in psychischer Hinsicht glaubhaft gemacht werden konnte, womit das Vorhan-
densein eines nachehelichen Härtefalls zu verneinen sei. Bezüglich dem Vorbringen der
Beschwerdeführerin, dass ihre persönliche und berufliche Wiedereingliederung in Russ-
land stark gefährdet sei, weil ihr bei einer Rückkehr die Einziehung in den Krieg sowie eine
Bestrafung wegen Nichtbefolgung einer Vorladung des Militärkommissariats drohe, führte
der Beschwerdegegner gestützt auf das Consulting des Staatssekretariats für Migration
(SEM) aus, dass aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Vorladung explizit zu
entnehmen sei, dass diese zwecks Aktualisierung der militärischen Registrierungsdaten
erfolgt sei. Anhaltspunkte dafür, dass das Militärkommissariat hinsichtlich der Beschwer-
deführerin einen Entscheid über die Einziehung in den Militärdienst getroffen hätte, lägen
nicht vor, womit auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdefüh-
rerin unmittelbar die Einziehung in die russische Armee drohe. Strafrechtliche Konsequen-
zen wegen Wehrdienstumgehung im Sinne von Art. 328 des russischen Strafgesetzbu-
ches würden sich explizit nur auf Wehrdienstleistende und nicht auf die Mobilmachung be-
ziehen. Erst wenn das Militärkommissariat die Entscheidung getroffen habe, eine Person
für den Militärdienst einzuziehen und der Entscheidung keine Folge geleistet werde, be-
stehe die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung, weil die Person zu diesem Zeit-
punkt als Teil der Armee und als im Dienst betrachtet werde. Der Beschwerdeführerin dro-
he somit wegen ihres Nichterscheinens höchstens eine Geldstrafe. Ebenso lehnte der Be-
schwerdegegner einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Anhang I des Abkommens zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR
0.142.112.681) ab, da die häusliche Gemeinschaft zwischen ihr und ihrem Bruder erst in
der Schweiz begründet worden sei. Die bestehende häusliche Gemeinschaft und die fi-
nanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrem Bruder sei lediglich temporärer
Natur. Schliesslich erachtet der Beschwerdegegner den Widerruf der Aufenthaltsbewilli-
gung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter auch als verhältnismässig, da die Tochter
erst mit zehn Jahren in die Schweiz gekommen sei und sich noch in einem anpassungs-
fähigen Alter befinde.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin sieht ihre Wiedereingliederung im Herkunftsland gefähr- det, weil ihr bei einer Rückkehr nach Russland eine Einziehung in den Krieg, Bestrafung sowie weitere rechtliche Nachteile drohen würden.
E. 5.2 Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vor- liegen, wenn: die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG). Betreffend der sozialen Wiedereingliederung ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vor- gezogen würde. Wichtige persönliche Gründe bzw. ein persönlicher, nachehelicher Härte- fall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfal- len der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 139 II 393 E. 6). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme darstellt (BGE 138 II 229 E. 3.1). Eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Heimatland nach Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG muss dabei praxisgemäss objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Allgemein gehaltene Hinweise genügen nicht (BGer 2C_776/2022 vom 14. November 2023 E. 6.1).
E. 5.3 Am 21. September 2022 verkündete der Präsident der Russischen Föderation per Erlass eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation. Frauen sind in Russland nicht militärdienstpflichtig. Jedoch gehören Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisie- rungen automatisch der Reserve an und dürfen somit grundsätzlich mobilisiert werden. Frauen mit einer Ausbildung im medizinischen Bereich können somit für einen Kriegsein- satz herangezogen werden, wobei Ärztinnen nicht als Frontkämpfer eingesetzt werden
13 Urteil V 2024 93 und alleinerziehende Mütter zudem den Wehrdienst aufschieben dürfen (vgl. Themenbe- richt des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Russische Föderati- on – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs S. 6 und 12 [htt- ps://www.ecoi.net/de/dokument/2106853.html, abgerufen am 18. Mai 2026], auf welchen sich auch das Bundesverwaltungsgericht stützt [vgl. BVGer D-1069/2025 vom 14. Mai 2025 E. 8.4]; vgl. auch Art. 18 Abs. 4 des Föderalgesetzes Nr. 31-FZ "Über die Mobilma- chungsvorbereitung und die Mobilmachung", [htt- ps://normativ.kontur.ru/document?moduleId=1&documentId=468433, abgerufen am
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass nicht auszuschliessen sei, dass sie aufgrund der wiederholten Nichtbefolgung von Vorladungen allenfalls mit ei- ner Gefängnisstrafe bei einer Rückkehr nach Russland rechnen müsse.
14 Urteil V 2024 93
E. 5.5 Wie die Vorinstanz zutreffend mit Verweis auf das Consulting des SEM (AFM- act. 243–252) ausgeführt hat, bezieht sich die Wehrdienstumgehung im Sinne von Art. 328 des russischen Strafgesetzbuches einzig auf Wehrdienstleistende, und nicht auf die Mo- bilmachung. Vor dem Hintergrund, dass die Vorladung der Beschwerdeführerin einzig im Hinblick auf die Aktualisierung der militärischen Registrierungsdaten erfolgt ist und über deren Diensttauglichkeit noch gar nicht befunden wurde und somit noch keine Einberufung zum Militärdienst erfolgt ist, wäre die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 328 des russi- schen Strafgesetzbuches gar nicht strafrechtlich belangbar. Denn Art. 328 des russischen Strafgesetzbuches bezieht sich nicht auf mobilisierte Reservisten. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Mi- litäreinheit strafrechtlich verantwortlich (vgl. Themenbericht des österreichischen Bundes- amtes für Fremdenwesen und Asyl, Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hinter- grund des Ukraine-Kriegs S. 26, a.a.O., abgerufen am 18. Mai 2026). Aber selbst wenn gestützt auf Art. 328 des russischen Strafgesetzbuches mittlerweile auch mobilisierte Re- servisten wegen wiederholten Nichtbefolgens von Vorladungen – wie dies die Beschwer- deführerin geltend macht – strafrechtlich belangbar wären, würde dieser Umstand noch keine Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Russland für die Beschwerdeführerin begrün- den, da die Bestimmung in ihrem Fall auch aus anderen Gründen kaum Anwendung fin- den würde. So wären allfällige weitere Vorladungen der Beschwerdeführerin in der Ver- gangenheit ja in ihrer Eigenschaft als alleinerziehende Mutter, als welche sie bis heute gar keinen Militärdienst zu leisten hat (vgl. oben E. 5.3 sowie Art. 18 Abs. 4 des Föderalgeset- zes Nr. 31-FZ "Über die Mobilmachungsvorbereitung und die Mobilmachung", a.a.O, ab- gerufen am 18. Mai 2026), zugestellt worden. Ohnehin bleibt die Beschwerdeführerin den Nachweis der Zustellung weiterer Vorladungen, aufgrund deren Nichtbefolgung sie geltend macht, dass ihr aufgrund einer Gesetzesänderung allenfalls eine Gefängnisstrafe drohe, schuldig. Angesichts der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG) oblag es nämlich der anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführerin Belege für die Zustellung weiterer Vorladungen bei- zubringen. Insgesamt erscheint es somit als äusserst fraglich, dass die Beschwerdeführe- rin, welche als alleinerziehende Mutter zum Zeitpunkt der Zustellung der Vorladung im Au- gust 2023 wohl gar nicht in den Militärdienst einberufen worden wäre bzw. auch zum heu- tigen Zeitpunkt noch nicht in den Militärdienst einberufen würde, bei einer Rückkehr nach Russland überhaupt irgendwelche strafrechtlichen Sanktionen zu gewärtigen hätte, ge- schweige denn eine Gefängnisstrafe. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerde- führerin überdies selber ausgeführt hat, dass die Vorladung im August 2023 ihrer Mutter in Russland zugestellt worden sei (act. 1 S. 4; AFM-act. 170) und auf der Vorladung explizit
15 Urteil V 2024 93 darauf hingewiesen wurde, dass im Falle der Abwesenheit des Aufgerufenen die Vorla- dung mit einem Vermerk über dessen Aufenthaltsort durch Verwandte zurückgegeben werden müsse (AFM-act. 151), kann es überdies als wenig glaubwürdig erachtet werden, dass die Mutter die zuständigen Behörden im Hinblick auf die Zustellung weiterer Vorla- dungen nicht bereits von sich aus über die langjährige Auslandsabwesenheit der Tochter informiert hat und den zuständigen Behörden längst bekannt ist, dass die Beschwerdefüh- rerin im Ausland wohnhaft ist. Auch aus diesem Grund ist die Zustellung von weiteren Vor- ladungen an die Beschwerdeführerin als unwahrscheinlich zu erachten. Der Vollständig- keit halber sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass allfällige strafrechtliche Konsequenzen eine Rückkehr ins Heimatland nicht grundsätzlich als unzumutbar erschei- nen lassen. Umso mehr, wenn eine allfällige strafrechtliche Verurteilung selbstverschuldet verursacht wird (vgl. unten E. 5.6). Denn ein Staat ist grundsätzlich berechtigt, im Rahmen seiner gesetzlichen Bestimmungen Strafmassnahmen zu ergreifen, wenn sich eine militär- dienstpflichtige Person einer Vorladung bzw. einem Aufgebot widersetzt. Aufgrund der oben gemachten Ausführungen erübrigt es sich, auf die von der Beschwer- deführerin angeführten, im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Medienberichte im Zusammenhang mit der verabschiedeten Gesetzesänderung vom 11. April 2023 durch die Parlamentskammer Russlands (AFM-act. 265–285) – die sich überdies auf blosse Ein- schätzungen bezüglich der Ahndung von Wehrdienstverweigerung in Russland beziehen, ohne einen wirklichen individuellen Bezug zur Beschwerdeführerin aufzuweisen – und die diesbezüglichen Vorbringen (act. 1 S. 18 f.) weiter einzugehen. Anzuführen bleibt, dass sich die gerichtlichen Ausführungen insbesondere auch auf den Themenbericht des öster- reichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Russische Föderation – Militär- dienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, welcher am 2. April 2024 und damit gut ein Jahr nach der Gesetzesänderung veröffentlicht wurde, abstützen (vgl. Themenbericht des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, a.a.O., abgerufen am 18. Mai 2026). Auch stehen die Ausführungen des österreichischen Bundesamtes denjenigen des SEM nicht entgegen, weshalb kein Anlass besteht, an der Korrektheit der Einschätzungen des SEM zu zweifeln.
E. 5.6 Weiter sei noch darauf hingewiesen, dass von der rechtskundig vertreten und im Ausland lebenden Beschwerdeführerin, welche aufgrund des hängigen ausländerrechtli- chen Verfahrens mit einer Wegweisung nach Russland rechnen muss und strafrechtliche Konsequenzen im Zusammenhang mit der Nichtbefolgung der Vorladung anführt, nach
16 Urteil V 2024 93 Kenntnisnahme der Vorladung hätte erwartet werden können, dass sie sich umgehend an den zuständigen Militärkommissar gewandt und diesen darüber orientiert hätte, dass sie Russland bereits im Jahr 2020 verlassen habe, um so eine Streichung aus dem aktiven Militärregister zu erwirken. Denn bei einer Auslandsabwesenheit von über sechs Monaten kann eine Streichung aus dem Militärregister erwirkt werden (vgl. Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Art. 1 des Föderalgesetzes Nr. 53-FZ "Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst", https://legalacts.ru/doc/FZ-o-voinskoj-objazannosti-i-voennoj-sluzhbe/, abgerufen am
E. 5.7 Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die sozi- ale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter bei einer Rückkehr nach Russland gefährdet wäre. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin allei- nerziehende Mutter ist und als solche bis anhin in Russland grundsätzlich noch keinen Mi- litärdienst hätte leisten müssen (vgl. E. 5.3) sowie dass sie zudem seit 2020 im Ausland lebt, wird sie bei einer Rückkehr nach Russland aufgrund der Nichtbefolgung der Vorla- dung kaum mit den von ihr angeführten Beschränkungen wie Unternehmensregistrie- rungsverbot, Einschränkungen im Umgang mit Immobilien, eingeschränktes Recht auf Fahrzeuglenkung und Verbot eines Kreditvertragsabschlusses zu rechnen haben. Aber selbst wenn sie allenfalls mit diesen Beschränkungen konfrontiert werden sollte, wären diese zum einen einzig vorübergehender Natur (vgl. etwa Themenbericht des österreichi- schen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs S. 7, a.a.O, abgerufen am 18. Mai 2026) und zum andern wäre durch diese Einschränkungen eine Erwerbstätigkeit für die ausgebildete Ärz- tin, H.________ und gelernte J.________, mit russischen Abschlüssen in diesen Berei- chen (AFM-act. 26, 36–39), im medizinischen oder kosmetischen Bereich nicht grundsätz- lich verunmöglicht. Zudem hat sie sich in der Schweiz Deutschkenntnisse angeeignet
17 Urteil V 2024 93 (AFM-act. 180). Eine berufliche Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrer Hei- mat erscheint daher nicht stark gefährdet. Des Weiteren wird die Beschwerdeführerin zu- sätzlich auch auf die Alimente des in Russland lebenden Exmannes für die Tochter zählen können, von welchem sie in der Vergangenheit in der Schweiz monatlich zwischen Fr. 4'000.– und Fr. 6'000.– erhalten hat (AFM-act. 63). Auch lässt der Krieg zwischen Russland und der Ukraine als solcher eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Russ- land nicht als unzumutbar erscheinen. Denn in Russland herrscht keine Situation allge- meiner Gewalt; dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen angespannten Lage auf- grund der Kriegssituation zwischen Russland und der Ukraine, zumal davon flächenmäs- sig nur ein sehr geringer Teil des russischen Territoriums betroffen ist (BVGer D- 5122/2025 vom 20. November 2025 E. 8.3.1; BGer 2C_495/2024 vom 12. August 2025 E. 6.3). Sollte die Beschwerdeführerin sich in gewissen Städten in Russland nicht sicher fühlen, gibt es in Russland genügend andere Orte, die nicht direkt vom Krieg betroffen sind, wo sie sich niederlassen kann. In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich zu- dem auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Russland die Kursk-Offensive vom 6. August 2024 der ukrainischen Armee auf rus- sischem Boden nicht berücksichtigt habe (act. 1 S. 14), als unbehelflich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 5.8 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, inwiefern sich für sie bei einer Rückkehr nach Russland eine tatsächliche und konkrete persönliche Gefährdungssituation ergeben würde. Es ist somit zu verneinen, dass die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Russland stark gefährdet ist. 6.
E. 6 Urteil V 2024 93
E. 6.1 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweist sich auch als verhältnismässig (vgl. Art. 96 AIG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin ist erst im Alter von 37 Jahren im Rahmen des Familien- nachzugs zu ihrem Ehemann in die Schweiz eingereist. Mittlerweile ist sie 43 Jahre alt und lebt seit rund 5 Jahren in der Schweiz. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre hat sie in Russland verbracht. Die Beschwerdeführerin ist in Russland aufgewachsen und soziali- siert worden. Sie ist somit mit der russischen Kultur sowie den dortigen Sitten und Ge- bräuchen vertraut. Verwandte in der Schweiz – bis auf ihren Bruder – hat sie keine. Soweit
E. 6.3 Was die mittlerweile 15-jährige Tochter der Beschwerdeführerin betrifft, so ist die- se gemäss der Beschwerdeführerin im Dezember 2020 mit zehn Jahren in die Schweiz eingereist (act. 1 S 16; BF-act. 8). Sie lebt seit gut fünf Jahren in der Schweiz. Die Tochter ist in Russland geboren, lebte bis zu ihrer Einreise in die Schweiz in Russland und be- suchte dort die Schule. Ein Grossteil ihrer prägenden Kinderjahre verbrachte sie somit in ihrem Heimatland Russland. Sie ist somit mit der russischen Kultur sowie den dortigen Sit- ten und Gebräuchen vertraut. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin befindet sich die Tochter gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sehr wohl auch mit 15 Jah- ren noch in einem anpassungsfähigen Alter (BGer 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 6.2.1). Umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass die Tochter nicht praktisch ihre gan- ze Kindheit in der Schweiz verbracht hat, sondern sich erst seit fünf Jahren in der Schweiz aufhält, wobei zwei Jahre der Aufenthaltsdauer auf das ausländerrechtliche Verfahren ent- fallen und somit rein prozedural begründet sind. Kinder erlernen in Russland bereits im Kindergarten erste Fähigkeiten im Lesen und Schreiben (htt- ps://ru.wikipedia.org/wiki/%D0%94%D0%B5%D1%82%D1%81%D0%BA%D0%B8%D0% B9_%D1%81%D0%B0%D0%B4, abgerufen am 18. Mai 2026) und werden im Alter von 6 bzw. 7 Jahren eingeschult (https://www.expatica.com/ru/education/children-education/the- education-system-in-russia-104072/, abgerufen am 18. Mai 2026), die Tochter war also
E. 7 Urteil V 2024 93
E. 8 Urteil V 2024 93 fehlenden Ehewillen von E.________ seit Dezember 2022 nicht mehr zu rechnen, zumal der Wille zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft von beiden Ehegatten geteilt wer- den müsste. Es ist daher unerheblich, ob die Beschwerdeführerin selbst eine Wiederauf- nahme des ehelichen Zusammenlebens noch für möglich hält. Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit September 2023 mit ihrem Bruder, welcher am 11. Sep- tember 2023 in die Schweiz eingereist ist, zusammenwohnt und von diesem finanziell un- terstützt wird (BF-act. 10 f.). Eine finanzielle Unterstützung durch E.________ erfolgt schon seit Jahren nicht mehr. Zudem hat E.________ die Schweiz am 27. September 2025 verlassen (AFM-act. Beilage 1 zu act 26). Ob die Abmeldung ins Ausland tatsächlich aufgrund der Behandlung dessen vorgebrachten Alkoholprobleme erfolgt sein soll, wurde von der Beschwerdeführerin nicht weiter belegt (act. 29). Im Rahmen der Mitwirkungs- pflicht (vgl. Art. 90 AIG) hätte es der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin oble- gen, den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Die Tatsache, dass E.________ und die Beschwerdeführerin mittlerweile nicht nur seit über drei Jahren getrennt voneinander le- ben, sondern dass E.________ zudem auch seit über sieben Monate nicht mehr in der Schweiz lebt, zeigt, dass es am Willen zur tatsächlichen Weiterführung der Ehegemein- schaft zumindest bei E.________ seit Dezember 2022 klar fehlt bzw. bei diesem der Ehe- wille seit Dezember 2022 erloschen ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu än- dern, dass E.________ um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung EU/EFTA ersucht hat. Denn allein aufgrund der Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA lässt sich nicht ableiten, dass E.________ wieder in die Schweiz zurückzukeh- ren beabsichtigt. Bei einer Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wird das Anwesenheitsrecht durch den Gesuchsteller nicht mehr tatsächlich ausgeübt und das Aufenthaltsrecht ist bloss noch formeller Natur bzw. wird erst wieder bei einer allfälli- gen Rückkehr (innert vier Jahren) in die Schweiz reaktiviert. Was die von der Beschwerde- führerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht eingereichten Fo- tos, datierend vom 16. Oktober 2024 (BF-act. 18), 2. Februar 2025 (BF-act. 18) sowie vom
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass ihr und ihrer Tochter gestützt auf Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA (Begünstigungsklausel) die Aufenthaltsbewilli- gung EU/EFTA zu erteilen sei.
E. 8.2 Artikel 3 Abs. 1 Anhang I FZA bestimmt, dass Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht ha- ben, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten gemäss Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Ehegatten und die Verwandten in ab- steigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (lit. a); die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unter- halt gewährt wird (lit. b); im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberech- tigten Kinder (lit. c). Darüber hinaus müssen die Vertragsparteien die Aufnahme aller nicht unter Art. 3 Abs. 2 lit. a–c Anhang I FZA aufgeführten Familienangehörigen begünstigen, denen der Staatsangehörige einer Vertragspartei Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in einer häuslichen Gemeinschaft lebt (Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA).
E. 8.3 Vorliegend ist unbestritten, dass K.________, der Bruder der Beschwerdeführerin, als L.________ Staatsangehöriger in der Schweiz im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist (BF-act. 10), womit nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter allenfalls gestützt auf Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA ein Aufent- haltsrecht zukommt.
E. 8.4 Massgebend für die Anwendung des FZA bzw. die Auslegung von Art. 3 Anhang I FZA ist gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA – soweit für die Anwendung des Abkommens Begriffe des Unionrechts herangezogen werden – die einschlägige Rechtsprechung des Europäi- schen Gerichtshofs (EuGH) vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens (21. Juni 1999). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist von der Ausle- gung abkommensrelevanter unionsrechtlicher Bestimmungen durch den EuGH nach dem Unterzeichnungsdatum nur bei Vorliegen triftiger Gründe abzuweichen. Bezüglich neuer Entwicklungen besteht gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZA keine Befolgungspflicht, sondern höchstens ein Beachtungsgebot in dem Sinn, dass diese nicht ohne sachliche Gründe un- beachtet bleiben sollen, aber aus Sicht der Vertragspartner auch nicht zu einer nachträgli- chen Änderung des Vertragsinhalts führen dürfen (BGer 2C_301/2016 vom 19. Juli 2017 E. 2.2).
E. 8.5 Ausschlaggebend für die Auslegung des unionsrechtlichen Begriffs des Familien- angehörigen und damit zusammenhängender Bestimmungen nach FZA durch den EuGH ist die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen sich im Hoheitsge- biet der Mitgliederstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (RL 2004/38, Freizügigkeits- richtlinie). Diese enthält inhaltlich in Art. 3 Abs. 2 RL 2004/38 eine parallele Bestimmung zu Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA. Das Urteil des EuGH vom 5. September 2012, C-83/11, Rahman, befasste sich mit der genauen Auslegung von Art. 3 Abs. 2 RL 2004/38. Im Rahmen dieser Auslegung hielt der EuGH fest, dass eine Unterscheidung vorzunehmen sei zwischen unter die Definition der Richtlinie fallenden Familienangehöri- gen eines Unionsbürgers mit Anspruch auf Familiennachzug und denjenigen, deren Fami- liennachzug lediglich erleichtert werden soll bzw. die keinen Anspruch haben (Rz. 19). Diese Unterscheidung führe dazu, dass keine Verpflichtung bestehe, Gesuche um Famili- ennachzug für letztere Familienangehörige, auch wenn sie von einem Unionsbürger Un- terhalt bezögen, zwingend gutzuheissen (Rz. 21 und 26). Die Mitgliedstaaten seien aller- dings verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Rechtsvorschriften Kriterien enthielten, die es den Gesuchstellern ermöglichen, eine Entscheidung über ihren Antrag auf Einreise und Aufenthalt zu erhalten, die auf einer eingehenden Untersuchung ihrer persönlichen Umstände (z. B. den Grad der finanziellen oder physischen Abhängigkeit und den Grad der Verwandtschaft zwischen dem Familienangehörigen und dem Unionsbürger) beruhe und im Fall der Ablehnung begründet werde. Den Mitgliedstaaten steht dabei ein erhebli- cher Ermessensspielraum zu. Dies treffe insbesondere für die Wahl der Kriterien hinsicht- lich der Art und Dauer der Abhängigkeit des betreffenden Familienangehörigen zu, um sich davon überzeugen zu können, dass die genannte Abhängigkeit tatsächlich bestehe und von Dauer sei und nicht mit dem Ziel herbeigeführt worden sei, in den Aufnahmemit- gliedstaat einreisen und sich dort aufhalten zu dürfen (Rz. 21-26 und 38).
E. 8.6 Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass vorliegend triftige Gründe für ein Abweichen von der Auslegung abkommensrelevanter unionsrechtlicher Bestimmung durch den EuGH vorlägen, so kann ihr nicht gefolgt werden. Denn einzig der Umstand, dass sich der dem Urteil EuGH C-83/11 vom 5. September 2012 zugrunde liegende Sach- verhalt vom vorliegenden darin unterscheidet, dass sich die Person, welche nachgezogen werden sollte, noch im Ausland befand, lässt es noch nicht als unzutreffend erscheinen, die Rechtsprechung des EuGH betreffend die Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38) zur Auslegung von Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA heranzuziehen. Vielmehr sind die
E. 12 Mai 2025 (BF-act. 32), Screenshots des Chatverlaufs zwischen dem 14. Oktober 2024 und 24. Oktober 2024 (BF-act. 19) sowie den eingereichten, in russischer Sprache ver- fassten Brief vom 11. Mai 2025 (BF-act. 31), betrifft, so lässt sich auch daraus – in Anbe- tracht der oben gemachten Ausführungen – nicht ableiten, dass die eheliche Gemein- schaft wieder aufgenommen werden soll. Die eingereichten Unterlagen belegen höchs- tens, dass es nach Dezember 2022 zeitweise wieder zu einer allfälligen Annäherung ge- kommen sein mag, welche schliesslich jedoch nicht zur Wiederaufnahme der Ehegemein- schaft geführt hat. Wäre es tatsächlich zu einer nachhaltigen Versöhnung zwischen der Beschwerdeführerin und E.________ sowie zu einer Wiederaufnahme der ehelichen Ge-
9 Urteil V 2024 93 meinschaft gekommen, wären von der Beschwerdeführerin die Vorlage weiterer Belege zu erwarten gewesen, wie zum Beispiel einer klaren Stellungnahme von E.________ bezüg- lich der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft oder Belege für die Wiedereinnah- me eines gemeinsamen Wohnsitzes, die Wiederaufnahme von E.________ in den Miet- vertrag sowie für eine finanzielle Unterstützung durch E.________. Wenn eine Ehege- meinschaft aufgelöst wurde bzw. eine entsprechende Vermutung besteht, reicht eine blos- se Annäherung der Ehegatten für einen Fortbestand des Aufenthaltsanspruchs des aus- ländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA nicht aus. Dementsprechend misslingt der Beschwerdeführerin der Nachweis einer wiederaufgenommenen ehelichen Gemeinschaft. Es ist somit davon auszugehen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin in- folge des fehlenden bzw. des erloschenen Willens zur Fortführung der ehelichen Gemein- schaft seitens E.________ seit Ende Dezember 2022 und der daraus resultierenden daue- rhaften Trennung im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung definitiv ge- scheitert und inhaltsleer geworden ist. Die Berufung auf die nur noch formell fortbestehen- de Ehe zur weiteren Aufenthaltssicherung ist daher nicht zu schützen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Fortbestehen des abgeleiteten Aufenthaltsrechts verneint und die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 der Verord- nung über den freien Personenverkehr (VFP; SR 142.203) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG wi- derrufen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es fehlten substanziierte Vorbringen des AFM zum Wegzug von E.________, was ihr eine Stellungnahme zur Mutationsmeldung erschwere (act. 29), kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr offensichtlich, dass der Wegzug von E.________ aus der Schweiz vor über sieben Monaten für die Frage des Er- löschens des Ehewillens im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Prüfung eine rele- vante Tatsache darstellt. So ist denn die Wegzugsmeldung von E.________ ins Ausland für sich genommen auch genügend aussagekräftig, sodass die Beschwerdeführerin – wel- che den Wegzug im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens übrigens nie erwähnt hat – vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zu Art. 7 lit. d und e FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA zu dieser Tatsache ohne Weiteres Stellung nehmen könnte, ohne dass das AFM weitere Ausführungen dazu gemacht hat. Auf das Einholen weiterer Stellungnahmen diesbezüglich kann daher verzichtet werden.
10 Urteil V 2024 93 4.
E. 14 Juni 2024 eingereicht wurden, das neue Recht anwendbar (vgl. BGer 2C_545/2024 vom 15. April 2025 E. 3). Folglich kommt vorliegend, auch wenn der nacheheliche Härtefall im Rahmen des erstin- stanzlichen Verfahrens und damit vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmung geltend gemacht wurde, dennoch Art. 50 AIG in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung zur Anwendung. Bezüglich des nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG sind keine relevanten Unterschiede zur bisherigen Rechtslage festzustellen, weshalb diesbezüglich nachfolgend auf die bisherige Rechtspre- chung verwiesen werden kann.
E. 18 Urteil V 2024 93 aus den Akten hervorgeht, leben die Eltern der Beschwerdeführerin in Russland. Wie un- ter Erwägung 5.7 bereits erwähnt, verfügt die Beschwerdeführerin über die beruflichen Grundlagen, um sich in Russland eine neue Existenz aufzubauen. Ausserdem ist anzu- nehmen, dass sie zudem finanzielle Unterstützung durch ihren Exmann für die Tochter er- halten wird. Der Beschwerdeführerin ist daher sowohl die wirtschaftliche als auch die sozi- ale Wiedereingliederung in ihrem Heimatland durchaus möglich. Aufgrund der kurzen Ehe- bzw. Aufenthaltsdauer kann denn auch nicht von einer fortgeschrittenen persönlichen In- tegration und Verwurzelung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Das eheliche Zusammenleben in der Schweiz dauerte gerade mal etwas mehr als zwei Jahre, die restli- chen mehr als drei Jahre entfielen auf die Rechtsmittelverfahren. Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen zur Schweiz, sei dies privater oder gesellschaftlicher Natur, welche es als unzumutbar würden erscheinen lassen, dass die Beschwerdeführerin in einem anderen Land als in der Schweiz lebt, sind vorliegend auch nicht festzustellen. Auch kann bei der Beschwerdeführerin nicht von einer erfolgrei- chen und nachhaltigen beruflichen Integration die Rede sein, da sie – wie aus dem Ge- such um unentgeltliche Prozessführung hervorgeht – mit ihrer selbstständigen Erwerbs- tätigkeit kein existenzsicherndes Einkommen zu erwirtschaften vermag.
E. 19 Urteil V 2024 93
bereits einige Jahre im russischen Schulsystem, als sie ausreiste. Wie aus den Akten her-
vorgeht, brauchten weiter sowohl E.________, dessen Sozialisierung gemäss der Be-
schwerdeführerin ebenfalls in Russland erfolgt ist (AFM-act. 111), als auch die Beschwer-
deführerin anlässlich der Polizeiintervention vom 9. September 2022 einen Dolmetscher
(AFM-act. 19). Ebenso ist der Bruder der Beschwerdeführerin, welcher gemäss den Anga-
ben der Beschwerdeführerin im gleichen Haushalt wohnt, russischer Muttersprache. Die
Tochter hat somit im Rahmen des Kindergarten- und Schulbesuchs Russisch gelernt und
auch in der Schweiz in einem russischsprachigen Haushalt gelebt, wo ihr dementspre-
chend auch weiterhin die russische Kultur vermittelt wurde. Schlecht russisch Schreiben
zu können sowie weitere kleinere Defizite in schulischen Belangen stellen sicher kein der-
art gewichtiger Nachteil dar, dass eine Rückkehr für die Tochter als unzumutbar erscheint
(vgl. BGer 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 6.2.2). Die Tochter der Beschwerdeführe-
rin befindet sich bei einer Rückkehr nach Russland in schulischer Hinsicht in keiner ande-
ren Situation als umgekehrt Kinder, die im fortgeschrittenen Alter im Rahmen des Famili-
ennachzugs in die Schweiz kommen und sich an ein anderes Schulsystem gewöhnen
müssen. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Rückkehr der Tochter
nach Russland als unzumutbar erscheinen lassen, da sie lediglich in Lebensverhältnisse
zurückkehrt, die auch für andere Kinder in ihrem Alter in Russland gelten. Die Tochter
kann auch nicht unter Berufung auf das Recht auf Privatleben (Art. 8 EMRK) einen Ver-
bleib in der Schweiz ableiten, da bei ihr vorliegend keine besonders ausgeprägte Integrati-
on vorliegt, wie sie bei einer bewilligten Aufenthaltsdauer unter zehn Jahren vorliegen
müsste (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9).
7.
Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kein selbstständiges Auf-
enthaltsrecht aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geltend machen kann (vorne E. 4) und keine
wichtigen persönlichen Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG vorliegen. Mit
der Verneinung wichtiger persönlicher Gründe ist vorliegend ebenfalls festzustellen, dass
kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt.
Auch erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als verhält-
nismässig. Dementsprechend hat die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG zu
Recht widerrufen.
E. 20 Urteil V 2024 93 8.
E. 21 Urteil V 2024 93
E. 22 Urteil V 2024 93
im Urteil EuGH C-83/11 vom 5. September 2012 dargelegten Kriterien im Hinblick auf ei-
nen Familiennachzug gestützt auf Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA sowohl auf Per-
sonen anzuwenden, welche sich bei Gesuchstellung noch im Ausland befinden, als auch
auf Personen, welche sich bereits in der Schweiz befinden, damit eine Geleichbehandlung
bei der Beurteilung der Gesuche gewährleistet werden kann. Ebenso erweist sich der
Einwand der Beschwerdeführerin, dass der Vorinstanz kein Ermessensspielraum bei der
Beurteilung des Gesuchs zukam, weil Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA – im Gegen-
satz zu Art. 3 Abs. 2 RL 2004/38 – keinen Vorbehalt zu Gunsten des nationalen Rechts
beinhalte, als unbehelflich. Denn die Anwendung und Auslegung der Bestimmungen des
FZA, und damit auch der Begünstigungsklausel, orientiert sich immer an der Zielsetzung
des FZA und der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung (oben E. 8.4). Dadurch wird die
Auslegung der Begünstigungsklausel konkretisiert und vorliegend der Raum für eine
behördliche Einzelfallprüfung (mit dem entsprechenden Ermessensspielraum) eröffnet
(vgl. Art. 16 Abs. 2 FZA). Die Bestimmung der inhaltlichen Kriterien im Rahmen der Be-
günstigungsklausel (Personen ohne Anspruch auf Familiennachzug bzw. ohne Bewilli-
gungsanspruch) hat daher – wie dies die Vorinstanz korrekt gemacht hat - unter Heranzie-
hung und im Rahmen der Auslegung der Rechtsprechung des EuGH (bezüglich RL
2004/38) anlässlich einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der persönlichen Um-
stände zu erfolgen, um das Abkommensziel einer parallelen Rechtslage nicht zu gefähr-
den (vgl. auch VGer ZH VB. 2019.00413 vom 8. Januar 2020 E. 3.6; BGE 145 IV 364 E.
3.6). Es ist somit festzuhalten, dass keine triftigen Gründe vorliegen, welche eine Abwei-
chung von der Rechtsprechung des EuGH als angezeigt erscheinen liessen.
9.
9.1
Die Beschwerdeführerin machte anlässlich des Beschwerdeverfahrens vor dem
Regierungsrat in ihrer Eingabe vom 11. Dezember 2023 zum ersten Mal geltend, dass sie
und ihre Tochter von Ihrem Bruder, welcher im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA ist, finanziell unterstützt werden (AFM-act. 216-217). Die Gewährung des Unter-
halts erfolge unter anderem, weil Zahlungen vom leiblichen Vater der Tochter aus Russ-
land aufgrund der aktuellen Sanktionspolitik zum jetzigen Zeitpunkt gänzlich verunmöglicht
worden seien. Gemäss ihren Angaben im anlässlich des vorliegenden Verfahrens einge-
reichten Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (UP) vom 21. Oktober 2024 verfügt
die Beschwerdeführerin über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'405.–, zuzüglich
monatlichen finanziellen Unterstützungsleistungen durch den Bruder im Umfang von ins-
gesamt Fr. 2800.– (inkl. Mietanteil), wobei sich aus den aktuell eingereichten Bankbelegen
monatliche Unterstützungsleistungen von durchschnittlich Fr. 2'600.– ergeben (BF-
E. 23 Urteil V 2024 93
act. 33). Diesem monatlichen Einkommen der Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt des
UP-Gesuchs ein monatlicher Bedarf für sie und ihre Tochter von insgesamt mindestens
rund Fr. 4'503.– gegenüber (anteilsmässiger Grundbetrag gemäss SKOS-Richtlinien für
einen Dreipersonenhaushalt: Fr. 1'316.–, Miete: Fr. 2'550.–, Krankenkassenkosten [inkl.
Franchise und Selbstbehalt]: Fr. 559.50, Haftpflicht: Fr. 17.– und Kosten öffentlicher Ver-
kehr: Fr. 60.75). Es ist somit festzustellen, dass davon auszugehen ist, dass trotz der Un-
terstützung durch den Bruder ein monatliches Manko vorliegt und der Grundbedarf der
Beschwerdeführerin und ihrer Tochter trotz der Unterstützung durch den Bruder nicht ge-
deckt werden kann. Berücksichtigt man, dass der neue Mietzins monatlich Fr. 3'385.– be-
tragen wird (BF-act. 34), wird das monatliche Manko in Zukunft noch höher ausfallen. Die
Beschwerdeführerin könnte sich daher vorliegend selbst dann nicht auf ein Aufenthalts-
recht gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA berufen, wenn sie als eine der unter Art. 3
Abs. 2 lit. a–c Anhang I FZA aufgeführten Familienangehörigen betrachtet werden würde.
Denn entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird in diesem Zusammenhang
von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt, dass wenn der Grundbedarf vom
nachziehenden Verwandten nicht selbst gedeckt werden kann, zumindest die zusätzlichen
fehlenden Mittel für die Deckung des Grundbedarfs vollständig vom Aufenthaltsberechtig-
ten aufgebracht werden müssen (vgl. BGer 2C_307/2023 vom 14. Januar 2025 E. 6.1 und
6.2). Aber selbst wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der finanziellen Unterstützung
durch den Bruder hinsichtlich des Grundbedarfs kein monatliches Manko aufweisen wür-
de, könnte sie gestützt auf die für sie massgebende Begünstigungsklausel (Art. 3 Abs. 2
letzter Satz Anhang I FZA), für dessen Auslegung die Rechtsprechung des EuGH bezüg-
lich der Richtlinie 2004/38/EG heranzuziehen ist, kein Aufenthaltsrecht für sich und ihre
Tochter ableiten.
9.2
Damit sich die Beschwerdeführerin auf ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 3
Abs. 2 Anhang I FZA berufen kann, darf unter anderem geprüft werden, ob vorliegend die
geltend gemachte finanzielle Abhängigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem
Bruder tatsächlich besteht und von Dauer ist und nicht bloss mit dem Ziel herbeigeführt
worden ist, in den Aufnahmemitgliedstaat einzureisen und sich dort aufhalten zu dürfen
(EuGH C-83/11 vom 5. September 2012 Rz. 38; vgl. E. 8.5). Vor dem Hintergrund, dass
die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung durch das AFM gegenüber diesem am
E. 27 Urteil V 2024 93
schwerdeführerin zitierte Urteil des Bundesgerichts 2C_301/2016 vom 19. Juli 2017
E. 3.4.4 selbst dann die Ermittlung der spezifischen Gründe für den Unterhaltsbedarf als
unzulässig erweist, wenn wie im vorliegenden Fall ohne nachvollziehbare Begründung
(vgl. E. 9.2 hiervor) auf die Überweisung von zustehenden und in der Vergangenheit in der
Schweiz bezogenen Alimenten bewusst im Hinblick auf den Erhalt einer Aufenthaltsbewil-
ligung verzichtet wird.
10.
Es ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin (und ihrer
Tochter) zu Recht eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 3 Abs. 2 letzter
Satz Anhang I FZA (Begünstigungsklausel) verweigert hat.
11.
11.1
Im Umstand, dass die Vorinstanz ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 3 Abs. 2
letzter Satz Anhang I FZA mit der Begründung verweigert habe, dass die Beschwerdefüh-
rerin nicht vorgebracht habe, dass eine enge Beziehung zu ihrem Bruder bereits vor dem
September 2023 existiert habe, der Unterhalt seitens des leiblichen Vaters im Falle einer
Rückkehr nach Russland ohne Weiteres wieder möglich sein werde sowie dass die finan-
zielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrem Bruder lediglich temporärer Natur
sei, erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil diese
Argumentationslinie erstmals im angefochtenen Entscheid zu finden sei.
11.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich in erster Linie auf die Feststel-
lung des Sachverhalts. Das Recht der Parteien, zu Rechtsfragen angehört zu werden, wird
nur eingeschränkt anerkannt, nämlich dann, wenn die betreffende Behörde beabsichtigt,
sich auf gesetzliche Normen zu stützen, deren Berücksichtigung von den Parteien ver-
nünftigerweise nicht vorhergesehen werden konnte, wenn sich die Rechtslage geändert
hat oder wenn ein besonders weiter Ermessensspielraum besteht. Die Behörde ist daher
nicht verpflichtet, den Parteien ihre beabsichtigte Begründung im Voraus zur Stellungnah-
me zu unterbreiten. Beabsichtigt sie jedoch, ihren Entscheid auf eine Norm oder ein recht-
liches Argument zu stützen, das im bisherigen Verfahren nicht thematisiert wurde und auf
das sich keine der Parteien berufen hat und dessen Relevanz sie nicht erkennen konnten,
so verlangt das rechtliche Gehör, dass der betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellung-
nahme gegeben wird (BGE 145 I 167 E. 4.1).
11.3
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens erstmals
geltend gemacht, dass sie sich aufgrund des von ihrem Bruder an sie geleisteten Unter-
E. 28 Urteil V 2024 93
halts gestützt auf Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA auf ein Aufenthaltsrecht berufen
kann. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin zu den diesbezüglichen Ablehnungs-
gründen nicht nochmals angehört. Dies ist auch nicht zu beanstanden. Denn das Replik-
recht bezieht sich auf Stellungnahmen und Eingaben der Gegenpartei und der Behörden,
nicht aber zwingend darauf, dass die entscheidende Behörde ihre rechtliche Würdigung im
Sinne eines Vorentscheids einer Partei vorgängig zur Kenntnis zukommen lässt. Die von
einer Partei vorgebrachten Argumente sind jedoch im Rahmen des Entscheids zu würdi-
gen, was die Vorinstanz auch getan hat. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des
Familiennachzugs mit einer für die Beschwerdeführerin – gestützt auf im Zusammenhang
mit Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA einschlägiger Rechtsprechung – absehbaren
rechtlichen Beurteilung. Die Beschwerdeführerin, welche ihre Anspruchsgrundlage – wie
bereits erwähnt – selbst erstmals im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens vorbrachte,
konnte mit dieser Begründung bezüglich der Ablehnung des Gesuchs um Familiennach-
zug rechnen. Die vorinstanzliche Entscheidbegründung stellt daher mitnichten eine neue,
überraschende rechtliche Argumentationsline dar, womit auch keine Verletzung des recht-
lichen Gehörs vorliegt. Dies auch umso weniger, da die Beschwerdeführerin im Rahmen
des vorliegenden Verfahrens die Möglichkeit hatte, sich zu den diesbezüglichen Ableh-
nungsgründen der Vorinstanz zu äussern. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin der Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz erweist sich somit als unbegründet.
12.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sich der Widerruf der Aufenthalts-
bewilligung EU/EFTA als recht- und verhältnismässig erweist. Dementsprechend ist die
Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz vom 27. August 2024 zu
bestätigen.
13.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Par-
tei die Verfahrenskosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Unterlegene Partei im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens ist vorliegend die Beschwerdeführerin, weshalb ihr entsprechend
die Verfahrenskosten aufzuerlegen wären. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerde-
führerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
14.
Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten
der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zu-
zusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Vorliegend ist die Vorinstanz obsiegende Partei. Da sie
E. 29 Urteil V 2024 93 jedoch in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist ihr dennoch keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (vgl. § 28 Abs. 2a VRG). 15. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläu- tern: Soweit die Beschwerdeführerin in vertretbarer Weise einen Anwesenheitsanspruch geltend macht, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetzes, BGG; SR 173.110) zu erheben (vgl. etwa BGer 2C_545/2024 vom 15. April 2025 E. 1; 2C_262/2017 vom 16. Februar 2018 E. 1); ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
E. 30 Urteil V 2024 93 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Eine Parteienschädigung wird nicht zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde im Sinne der Er- wägungen eingereicht werden.
- Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) sowie an das Staatssekretariat für Mi- gration, Bern. Zug, 20. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz lic. iur. Adrian Willimann und MLaw Stefan Bernbeck Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider U R T E I L vom 20. Mai 2026 in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch B.________ gegen Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Ausländerrecht (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA) V 2024 93
2 Urteil V 2024 93 A. A.a Die russische Staatsangehörige A.________, geb. 1983, reiste zusammen mit ih- rer Tochter aus erster Ehe, C.________, geb. D.________ 2010, welche ebenfalls russi- sche Staatsangehörige ist, im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und hei- ratete am 16. Oktober 2020 E.________, welcher unter anderem F.________ Staatsan- gehöriger ist und bis zu seinem Wegzug aus der Schweiz am 27. September 2025 über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA verfügte (AFM-act. 2–7, AFM-act. Beilage 1 zu act. 26). A.________ sowie ihre Tochter erhielten in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeit bis am 31. Januar 2024 (AFM-act. 17). Am 9. September 2022 kam es zu einer ehelichen Auseinandersetzung, welche zu einem Polizeieinsatz führte. In der Folge leitete das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) eine ausländer- rechtliche Sachverhaltsabklärung ein (AFM-act. 75 S. 60 und AFM-act. 72). Seit dem
1. April 2023 leben die Ehegatten getrennt (AFM-act. 71). Ein Eheschutz- oder Schei- dungsverfahren wurde bisher nicht eingeleitet. A.b Mit Verfügung vom 10. August 2023 hat das AFM die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ widerrufen und sie angewiesen, innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung die Schweiz zu verlassen (AFM-act. 117–130), wogegen die Betroffene mit Eingabe vom 31. August 2023 Verwaltungsbeschwerde an den Regie- rungsrat des Kantons Zug erhob (AFM-act. 161–173). Dieser wies die Verwaltungsbe- schwerde mit Beschluss vom 27. August 2024 ab (AFM-act. 298–315). B. Gegen diesen Entscheid liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
27. September 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug erheben und stellte folgende Anträge (act. 1): "1. Der Entscheid vom 27. August 2024 sei aufzuheben und der BF und ihrer Tochter die Aufent- haltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter: Der Entscheid vom 27. August 2024 sei aufzuheben, und die Sache sei an das Amt für Migration des Kantons Zug zur Neubeurteilung zurückzu- weisen; 2. Die Parteikosten der BF im vorinstanzlichen Verfahren seien gemäss Kostennote vom 31. Au- gust 2023 durch den Staat zu entschädigen; 3. Verfahrens- und Parteikosten (inkl. MWST) seien dem Staat aufzuerlegen." C. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (act. 3).
3 Urteil V 2024 93 D. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt (act. 4). E. Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2024 beantragte der Regierungsrat des Kantons Zug (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde (act. 6). F. Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellung- nahme zur Vernehmlassung ein (Replik; act. 9) sowie die Honorarnote des Rechtsvertre- ters (BF-act. 17). Der Beschwerdegegner reichte mit Eingabe vom 19. März 2025 seine Duplik ein (act. 12). G. Mit Schreiben vom 21. März 2025 sowie vom 24. Juni 2025 machte die Be- schwerdeführerin zwei Noveneingaben (act. 14 und 18), zu diesen nahm der Beschwer- degegner mit Schreiben vom 10. April 2025 sowie vom 7. Juli 2025 jeweils Stellung (act. 16 und 20). H. Zur Eingabe des Beschwerdegegners vom 7. Juli 2025 nahm die Beschwerdefüh- rerin mit Schreiben vom 16. Juli 2025 Stellung (act. 22). Darüber wurde der Beschwerde- gegner in Kenntnis gesetzt (act. 23). I. Am 24. September 2025 machte die Beschwerdeführerin eine weitere Novenein- gabe (act. 24). Darüber wurde der Beschwerdegegner in Kenntnis gesetzt (act. 25). J. Mit Eingabe vom 18. März 2026 machte das AFM eine Noveneingabe (act. 26). Darüber wurden die Parteien in Kenntnis gesetzt (act. 27). K. Mit Eingabe vom 20. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnah- me ein (act. 29). Darüber wurde der Beschwerdegegner in Kenntnis gesetzt (act. 30). L. Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit er- forderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
4 Urteil V 2024 93 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungs- sachen (Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsent- scheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Aus- schluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid des Regierungsrats besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung und ist daher im Sinne von § 62 VRG zur Beschwerde berechtigt. Die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den übrigen formellen Anforderun- gen, weshalb sie zu prüfen ist. 1.2 Gemäss § 63 VRG können im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur Rechtsverletzungen und unrichtige oder ungenügende Feststellungen des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und 2 VRG). Als Rechtsverletzungen gelten unter anderem: die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache und der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens (§ 63 Abs. 1 Ziff. 1–3 VRG). 1.3 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsord- nung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Der Beschwerdegegner begründet seinen Beschluss vom 27. August 2024 unter anderem damit, dass das AFM den Sachverhalt hinsichtlich des Ehewillens von E.________ vollständig abgeklärt habe. Denn es hätten zum Entscheidzeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte vorgelegen, aus denen geschlossen hätte werden können, dass sich an dem von E.________ am 2. Mai 2023 zum Ausdruck gebrachten Willen betreffend (Nicht-)Fortsetzung der Ehe etwas geändert hätte. E.________ habe in dem von ihm am
2. Mai 2023 ausgefüllten Fragebogen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass bei ihm seit Ende 2022 kein Wille zur Fortsetzung der Ehe mehr bestehe und er auch nicht davon ausgehe, dass sich daran noch einmal etwas ändern werde. Sein Auszug aus der gemeinsamen Wohnung liege mittlerweile über ein Jahr zurück. Offenbar habe
5 Urteil V 2024 93 E.________ seine Meinung in dieser Zeit nicht geändert und es sei weder zu einer Wie- deraufnahme der ehelichen Beziehung gekommen noch bahne sich eine solche an. Es stehe damit fest, dass der Wille zur Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei E.________ Ende Dezember 2022 definitiv erloschen und nicht mit der Wiederaufnahme einer gelebten ehelichen Beziehung zu rechnen sei. Weiter führt der Beschwerdegegner aus, dass die geltend gemachte häusliche Gewalt seitens E.________ weder in physi- scher noch in psychischer Hinsicht glaubhaft gemacht werden konnte, womit das Vorhan- densein eines nachehelichen Härtefalls zu verneinen sei. Bezüglich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihre persönliche und berufliche Wiedereingliederung in Russ- land stark gefährdet sei, weil ihr bei einer Rückkehr die Einziehung in den Krieg sowie eine Bestrafung wegen Nichtbefolgung einer Vorladung des Militärkommissariats drohe, führte der Beschwerdegegner gestützt auf das Consulting des Staatssekretariats für Migration (SEM) aus, dass aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Vorladung explizit zu entnehmen sei, dass diese zwecks Aktualisierung der militärischen Registrierungsdaten erfolgt sei. Anhaltspunkte dafür, dass das Militärkommissariat hinsichtlich der Beschwer- deführerin einen Entscheid über die Einziehung in den Militärdienst getroffen hätte, lägen nicht vor, womit auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdefüh- rerin unmittelbar die Einziehung in die russische Armee drohe. Strafrechtliche Konsequen- zen wegen Wehrdienstumgehung im Sinne von Art. 328 des russischen Strafgesetzbu- ches würden sich explizit nur auf Wehrdienstleistende und nicht auf die Mobilmachung be- ziehen. Erst wenn das Militärkommissariat die Entscheidung getroffen habe, eine Person für den Militärdienst einzuziehen und der Entscheidung keine Folge geleistet werde, be- stehe die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung, weil die Person zu diesem Zeit- punkt als Teil der Armee und als im Dienst betrachtet werde. Der Beschwerdeführerin dro- he somit wegen ihres Nichterscheinens höchstens eine Geldstrafe. Ebenso lehnte der Be- schwerdegegner einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Anhang I des Abkommens zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) ab, da die häusliche Gemeinschaft zwischen ihr und ihrem Bruder erst in der Schweiz begründet worden sei. Die bestehende häusliche Gemeinschaft und die fi- nanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrem Bruder sei lediglich temporärer Natur. Schliesslich erachtet der Beschwerdegegner den Widerruf der Aufenthaltsbewilli- gung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter auch als verhältnismässig, da die Tochter erst mit zehn Jahren in die Schweiz gekommen sei und sich noch in einem anpassungs- fähigen Alter befinde.
6 Urteil V 2024 93 2.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde vom 27. September 2024 aus, dass die Trennung von E.________ am 2. April 2023 erfolgt sei, als dieser in den Kanton Schwyz gezogen sei. Ein Scheidungsverfahren sei bisher aber nicht eingeleitet worden. Weiter leitet die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA letzter Absatz im Rahmen der Begünstigungsklausel ein Aufenthaltsrecht ab, da sie mit ihrem aufent- haltsberechtigten Bruder, der ihr und ihrer Tochter Unterhalt gewähre, in einem Haushalt lebe. Die Beschwerdeführerin erblickt im Umstand, dass der Beschwerdegegner bei der Würdigung der Zumutbarkeit der Rückkehr von ihr und ihrer Tochter nach Russland den seit dem 6. August 2024 andauernden Krieg auf russischem Boden als neues und allge- meinbekanntes Ereignis ausser Acht gelassen und den Sachverhalt somit unvollständig festgestellt habe, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Überdies führt die Beschwerde- führerin aus, dass sich die Tochter nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter befinde, weshalb dieser eine Rückkehr nach Russland nicht mehr zumutbar sei. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sich der Beschwerdegegner bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ihrer Wiedereingliederung in Russland auf eine veraltete Rechtslage gestützt habe. Denn der SEM-Fachbericht vom 8. März 2023 habe die im April 2023 beschlossene Gesetzesänderung in Russland nicht berücksichtigt. Es liege diesbezüglich daher eine fal- sche Sachverhaltsfeststellung vor. Ebenso erweise sich eine Rückkehr nach Russland für sie als unzumutbar, da ihre soziale Wiedereingliederung in Russland stark erschwert sei. Aufgrund der seit April 2023 in Kraft getretenen Gesetzesänderung würden ihr mehrere rechtliche Nachteile drohen. Zudem sei damit zu rechnen, dass sie aus Sicht der russi- schen Behörden der Straftatbestand des wiederholten Nichterscheinens eines Wehrpflich- tigen beim Militärkommissariat auf Vorladung ohne triftigen Grund gemäss Art. 328 des Strafgesetzbuches Russland erfülle und sie mit einer strafrechtlichen Verurteilung zu rechnen hätte. In den weiteren Eingaben bekräftigt sie diese Standpunkte und äussert sich insbesondere zum Fortbestand des Ehewillens (act. 9, 18, 22, 24, 29). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sowohl bei ihr als auch bei E.________ der Ehewille nicht erloschen sei. 3.2 Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integrati- on (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) hat nur insoweit Geltung, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen oder das AIG für die betroffene Person eine vor- teilhaftere Regelung enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG).
7 Urteil V 2024 93 3.3 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben die Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert bzw. die Ehe nicht rechtlich aufgelöst ist (Scheidung oder Tod). Die freizügigkeitsrechtli- chen Ansprüche gehen somit über Bestimmungen des AIG hinaus, welche unter anderem vorsehen, dass ausländische Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Personen nur Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn die Ehegatten zu- sammenwohnen (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG). Dieses Recht steht jedoch unter dem Vor- behalt des Rechtsmissbrauchs. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (vgl. BGer 2C_924/2021 vom 16. März 2022 E. 4.1). 3.4 Vorliegend ist festzustellen, dass E.________ am 1. April 2023 aus der gemein- samen Wohnung ausgezogen ist. Der Mietvertrag für die Wohnung an der G.________strasse, welcher ursprünglich auf E.________ lautete (AFM-act. 8 ff.), lautet seit dem 10. Januar 2023 auf die Beschwerdeführerin (AFM-act. 47 ff.). Weiter ist festzu- stellen, dass E.________ im Zusammenhang mit der Sachverhaltsabklärung infolge der Trennung gegenüber dem AFM in seinem Antwortschreiben vom 2. Mai 2023 erklärt hat, dass sich die Beziehung zwischen ihm und der Beschwerdeführerin bereits im Februar 2022 begonnen habe zu verschlechtern. Seit 2022 hätten sie mehrmals erfolglos Bemühungen zur Rettung der Ehe unternommen. Im Februar 2022 sei es zu einem gros- sen Streit gekommen, als er vorgeschlagen habe die Beziehung zu beenden. Er sei sich sicher, dass die Beziehung nicht wiederhergestellt werden könne. Dies habe er am 23. Dezember 2022 endgültig verstanden. Die Ehe sei bis am 23. Dezember 2022 als solche gelebt worden. Ihm sei klar geworden, dass es das alleinige Ziel der Beschwerdeführerin gewesen sei, ihn zu benutzen, damit sie und ihre Tochter in der Schweiz bleiben können, durch ihn einen F.________ Pass und von ihm finanzielle Unterstützung zu erhalten. Er habe deshalb am 23. Dezember 2022 die endgültige Entscheidung getroffen, die Bezie- hung zu beenden und habe sich eine neue Wohnung gesucht. Am 1. April 2023 sei er dann in eine neue Wohnung gezogen (AFM-act. 69 ff.). Es ist festzustellen, dass E.________ und die Beschwerdeführerin, obwohl nach wie vor nicht geschieden, mittlerweile seit über drei Jahren getrennt voneinander leben bzw. nicht mehr in ehelicher Gemeinschaft zusammenleben. Mit einer Wiederaufnahme der eheli- chen Gemeinschaft ist bereits allein in Anbetracht der langen Trennungsdauer sowie dem
8 Urteil V 2024 93 fehlenden Ehewillen von E.________ seit Dezember 2022 nicht mehr zu rechnen, zumal der Wille zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft von beiden Ehegatten geteilt wer- den müsste. Es ist daher unerheblich, ob die Beschwerdeführerin selbst eine Wiederauf- nahme des ehelichen Zusammenlebens noch für möglich hält. Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit September 2023 mit ihrem Bruder, welcher am 11. Sep- tember 2023 in die Schweiz eingereist ist, zusammenwohnt und von diesem finanziell un- terstützt wird (BF-act. 10 f.). Eine finanzielle Unterstützung durch E.________ erfolgt schon seit Jahren nicht mehr. Zudem hat E.________ die Schweiz am 27. September 2025 verlassen (AFM-act. Beilage 1 zu act 26). Ob die Abmeldung ins Ausland tatsächlich aufgrund der Behandlung dessen vorgebrachten Alkoholprobleme erfolgt sein soll, wurde von der Beschwerdeführerin nicht weiter belegt (act. 29). Im Rahmen der Mitwirkungs- pflicht (vgl. Art. 90 AIG) hätte es der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin oble- gen, den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Die Tatsache, dass E.________ und die Beschwerdeführerin mittlerweile nicht nur seit über drei Jahren getrennt voneinander le- ben, sondern dass E.________ zudem auch seit über sieben Monate nicht mehr in der Schweiz lebt, zeigt, dass es am Willen zur tatsächlichen Weiterführung der Ehegemein- schaft zumindest bei E.________ seit Dezember 2022 klar fehlt bzw. bei diesem der Ehe- wille seit Dezember 2022 erloschen ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu än- dern, dass E.________ um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung EU/EFTA ersucht hat. Denn allein aufgrund der Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA lässt sich nicht ableiten, dass E.________ wieder in die Schweiz zurückzukeh- ren beabsichtigt. Bei einer Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wird das Anwesenheitsrecht durch den Gesuchsteller nicht mehr tatsächlich ausgeübt und das Aufenthaltsrecht ist bloss noch formeller Natur bzw. wird erst wieder bei einer allfälli- gen Rückkehr (innert vier Jahren) in die Schweiz reaktiviert. Was die von der Beschwerde- führerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht eingereichten Fo- tos, datierend vom 16. Oktober 2024 (BF-act. 18), 2. Februar 2025 (BF-act. 18) sowie vom
12. Mai 2025 (BF-act. 32), Screenshots des Chatverlaufs zwischen dem 14. Oktober 2024 und 24. Oktober 2024 (BF-act. 19) sowie den eingereichten, in russischer Sprache ver- fassten Brief vom 11. Mai 2025 (BF-act. 31), betrifft, so lässt sich auch daraus – in Anbe- tracht der oben gemachten Ausführungen – nicht ableiten, dass die eheliche Gemein- schaft wieder aufgenommen werden soll. Die eingereichten Unterlagen belegen höchs- tens, dass es nach Dezember 2022 zeitweise wieder zu einer allfälligen Annäherung ge- kommen sein mag, welche schliesslich jedoch nicht zur Wiederaufnahme der Ehegemein- schaft geführt hat. Wäre es tatsächlich zu einer nachhaltigen Versöhnung zwischen der Beschwerdeführerin und E.________ sowie zu einer Wiederaufnahme der ehelichen Ge-
9 Urteil V 2024 93 meinschaft gekommen, wären von der Beschwerdeführerin die Vorlage weiterer Belege zu erwarten gewesen, wie zum Beispiel einer klaren Stellungnahme von E.________ bezüg- lich der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft oder Belege für die Wiedereinnah- me eines gemeinsamen Wohnsitzes, die Wiederaufnahme von E.________ in den Miet- vertrag sowie für eine finanzielle Unterstützung durch E.________. Wenn eine Ehege- meinschaft aufgelöst wurde bzw. eine entsprechende Vermutung besteht, reicht eine blos- se Annäherung der Ehegatten für einen Fortbestand des Aufenthaltsanspruchs des aus- ländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA nicht aus. Dementsprechend misslingt der Beschwerdeführerin der Nachweis einer wiederaufgenommenen ehelichen Gemeinschaft. Es ist somit davon auszugehen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin in- folge des fehlenden bzw. des erloschenen Willens zur Fortführung der ehelichen Gemein- schaft seitens E.________ seit Ende Dezember 2022 und der daraus resultierenden daue- rhaften Trennung im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung definitiv ge- scheitert und inhaltsleer geworden ist. Die Berufung auf die nur noch formell fortbestehen- de Ehe zur weiteren Aufenthaltssicherung ist daher nicht zu schützen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Fortbestehen des abgeleiteten Aufenthaltsrechts verneint und die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 der Verord- nung über den freien Personenverkehr (VFP; SR 142.203) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG wi- derrufen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es fehlten substanziierte Vorbringen des AFM zum Wegzug von E.________, was ihr eine Stellungnahme zur Mutationsmeldung erschwere (act. 29), kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr offensichtlich, dass der Wegzug von E.________ aus der Schweiz vor über sieben Monaten für die Frage des Er- löschens des Ehewillens im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Prüfung eine rele- vante Tatsache darstellt. So ist denn die Wegzugsmeldung von E.________ ins Ausland für sich genommen auch genügend aussagekräftig, sodass die Beschwerdeführerin – wel- che den Wegzug im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens übrigens nie erwähnt hat – vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zu Art. 7 lit. d und e FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA zu dieser Tatsache ohne Weiteres Stellung nehmen könnte, ohne dass das AFM weitere Ausführungen dazu gemacht hat. Auf das Einholen weiterer Stellungnahmen diesbezüglich kann daher verzichtet werden.
10 Urteil V 2024 93 4. 4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin trotz Auflösung der eheli- chen Gemeinschaft gestützt auf Art. 50 AIG aufgrund eines nachehelichen Härtefalls einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. Per 1. Januar 2025 ist eine revidierte Fassung von Art. 50 AIG in Kraft getreten, welche grundsätzlich auch die Regelung des Aufenthalts nach häuslicher Gewalt betrifft (Ände- rung vom 14. Juni 2024; vgl. AS 2024 713 ff.; Einleitungssatz von Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 50 Abs. 2 AIG). Gemäss der diesbezüglichen Übergangsbestimmung von Art. 126g AIG ist auf Gesuche nach Art. 50 AIG, welche vor Inkrafttreten dieser Änderung vom
14. Juni 2024 eingereicht wurden, das neue Recht anwendbar (vgl. BGer 2C_545/2024 vom 15. April 2025 E. 3). Folglich kommt vorliegend, auch wenn der nacheheliche Härtefall im Rahmen des erstin- stanzlichen Verfahrens und damit vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmung geltend gemacht wurde, dennoch Art. 50 AIG in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung zur Anwendung. Bezüglich des nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG sind keine relevanten Unterschiede zur bisherigen Rechtslage festzustellen, weshalb diesbezüglich nachfolgend auf die bisherige Rechtspre- chung verwiesen werden kann. 4.2 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sowohl gegenüber dem AFM als auch vor der Vorinstanz noch geltend machte, Opfer von häuslicher Gewalt geworden zu sein. Die Vorinstanz verneinte jedoch unter anderem das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls aufgrund häuslicher Gewalt. Im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens vor Verwaltungsgericht rügte die Beschwerdeführerin die diesbezüglichen Aus- führungen der Vorinstanz nicht, weshalb nachfolgend das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls aufgrund häuslicher Gewalt (Art. 50 Abs. 1 i.V.m Abs. 2 lit. a) nicht weiter zu prüfen ist und im Übrigen diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wird. 4.3 Nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42, 43 oder 44 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 85c Abs. 1, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskrite- rien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder, wenn wichtige per-
11 Urteil V 2024 93 sönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Bezie- hung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentli- chen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzu- stellen (BGE 138 II 229 E. 2). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemein- schaft. Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendi- gung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2). 4.4 Die Beschwerdeführerin stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, dass die Ehe seit mehr als drei Jahren bestehe und nach wie vor andauere. Dabei übersieht sie, dass nicht die Dauer des formellen Bestands der Ehe massgebend ist, sondern vielmehr die tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft, die vom gegenseitigen Ehewillen getragen wird. Vorliegend ist für den Beginn der Dreijahresfrist auf die Heirat am 16. Oktober 2020 abzu- stellen (AFM-act. 2–5). Aufgrund des Auszugs von E.________ aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung am 1. April 2023 (AFM-act. 71), der Umschreibung des Mietvertrags der bisherigen gemeinsamen Ehewohnung bereits am 10. Januar 2023 auf die Beschwer- deführerin (AFM-act. 47–50), des Umstands, dass die Beschwerdeführerin seit September 2023 mit ihrem Bruder zusammenwohnt und von diesem finanziell unterstützt wird (BF- act. 10 f.) sowie dass E.________ seit dem 27. September 2025 mittlerweile im Ausland lebt (AFM-act. Beilage 1 zu act 26), ist die Feststellung der Vorinstanz nicht zu beanstan- den, dass die Ehegemeinschaft zwischen E.________ und der Beschwerdeführerin bis längstens am 2. April 2023 angedauert bzw. weniger als drei Jahre gedauert habe. Von einer nennenswerten, geschweige denn nachhaltigen Wiederannäherung zwischen der Beschwerdeführerin und E.________ kann auch nicht die Rede sein (vgl. hierzu E. 3.4). Denn seit dem Auszug von E.________ im April 2023 wurde das gemeinsame Eheleben nicht wieder aufgenommen und ein bis heute anhaltendes Getrenntleben ist eingetreten, was übrigens von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Vor diesem Hinter- grund erscheint die Berufung der Beschwerdeführerin auf den angeblich nach wie vor vor- handenen gegenseitigen Ehewillen denn auch als ein untauglicher Versuch, in Abwei- chung der ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften den weiteren Aufenthalt zu si- chern. Demnach ist von einem definitiven Scheitern der Ehe im Dezember 2022 bzw. spätestens am 2. April 2023 und somit von einer weniger als drei Jahre dauernden Ehe auszugehen. Dementsprechend hat die Vorinstanz das Erfordernis der Dreijahresfrist zu Recht verneint. Da die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kumulativ erfüllt sein
12 Urteil V 2024 93 müssen, muss nicht weiter geprüft werden, ob sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Es ist einzig zu prüfen, ob das AFM zu Recht das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG verneint und dementsprechend die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin widerru- fen und diese aus der Schweiz weggewiesen hat. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin sieht ihre Wiedereingliederung im Herkunftsland gefähr- det, weil ihr bei einer Rückkehr nach Russland eine Einziehung in den Krieg, Bestrafung sowie weitere rechtliche Nachteile drohen würden. 5.2 Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vor- liegen, wenn: die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG). Betreffend der sozialen Wiedereingliederung ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vor- gezogen würde. Wichtige persönliche Gründe bzw. ein persönlicher, nachehelicher Härte- fall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfal- len der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 139 II 393 E. 6). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme darstellt (BGE 138 II 229 E. 3.1). Eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Heimatland nach Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG muss dabei praxisgemäss objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Allgemein gehaltene Hinweise genügen nicht (BGer 2C_776/2022 vom 14. November 2023 E. 6.1). 5.3 Am 21. September 2022 verkündete der Präsident der Russischen Föderation per Erlass eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation. Frauen sind in Russland nicht militärdienstpflichtig. Jedoch gehören Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisie- rungen automatisch der Reserve an und dürfen somit grundsätzlich mobilisiert werden. Frauen mit einer Ausbildung im medizinischen Bereich können somit für einen Kriegsein- satz herangezogen werden, wobei Ärztinnen nicht als Frontkämpfer eingesetzt werden
13 Urteil V 2024 93 und alleinerziehende Mütter zudem den Wehrdienst aufschieben dürfen (vgl. Themenbe- richt des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Russische Föderati- on – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs S. 6 und 12 [htt- ps://www.ecoi.net/de/dokument/2106853.html, abgerufen am 18. Mai 2026], auf welchen sich auch das Bundesverwaltungsgericht stützt [vgl. BVGer D-1069/2025 vom 14. Mai 2025 E. 8.4]; vgl. auch Art. 18 Abs. 4 des Föderalgesetzes Nr. 31-FZ "Über die Mobilma- chungsvorbereitung und die Mobilmachung", [htt- ps://normativ.kontur.ru/document?moduleId=1&documentId=468433, abgerufen am
18. Mai 2026]). Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin – sofern sie über- haupt als diensttauglich erachtet werden würde – bei einer Rückkehr nach Russland grundsätzlich in den Militärdienst einberufen werden könnte. Es ist jedoch vor dem Hinter- grund der fachspezifischen Ausbildung der Beschwerdeführerin als H.________ (AFM-act.
52) sowie auf dem Gebiet der I.________ (AFM-act. 67; AFM-act. 38–39) davon auszuge- hen, dass sie bei einer allfälligen Einberufung in den Militärdienst ausserhalb des Kampf- geschehens im Rahmen der I.________ und H.________ eingesetzt werden würde. Auch lässt die Möglichkeit einer allfälligen Einberufung der Beschwerdeführerin (als Ärztin) in den Militärdienst eine Rückkehr nach Russland noch nicht automatisch als unzumutbar er- scheinen. Denn es entspricht grundsätzlich dem legitimen Recht eines Staates, eine Ar- mee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutieren (vgl. auch BVGer D- 1069/2025 vom 14. Mai 2025 E. 8.4). Da die Eltern der Beschwerdeführerin sowie der bis- her beachtliche Alimente zahlende Vater ihrer Tochter in Russland wohnhaft sind, wäre im Falle einer allfälligen Einziehung der Beschwerdeführerin in den Militärdienst wohl auch für die Betreuung der Tochter gesorgt. Gerade aufgrund des Umstands, dass die Beschwer- deführerin alleinerziehende Mutter ist, hätte sie jedoch – wie bereits erwähnt – derzeit bei einer Rückkehr nach Russland selbst im Falle der Diensttauglichkeit noch keinen Militär- dienst zu leisten bzw. könnte diesen aufschieben (vgl. Art. 18 Abs. 4 des Föderalgesetzes Nr. 31-FZ "Über die Mobilmachungsvorbereitung und die Mobilmachung", a.a.O, abgeru- fen am 18. Mai 2026). Deshalb und vor dem Hintergrund der Stellungnahmen des SEM vom 31. Januar 2024 sowie vom 7. März 2024, dass weibliches medizinisches Fachper- sonal nicht systematisch rekrutiert werde (AFM-act. 220, 253), scheint zudem mehr als fraglich, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Russland überhaut je in den Militärdienst eingezogen werden würde. 5.4 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass nicht auszuschliessen sei, dass sie aufgrund der wiederholten Nichtbefolgung von Vorladungen allenfalls mit ei- ner Gefängnisstrafe bei einer Rückkehr nach Russland rechnen müsse.
14 Urteil V 2024 93 5.5 Wie die Vorinstanz zutreffend mit Verweis auf das Consulting des SEM (AFM- act. 243–252) ausgeführt hat, bezieht sich die Wehrdienstumgehung im Sinne von Art. 328 des russischen Strafgesetzbuches einzig auf Wehrdienstleistende, und nicht auf die Mo- bilmachung. Vor dem Hintergrund, dass die Vorladung der Beschwerdeführerin einzig im Hinblick auf die Aktualisierung der militärischen Registrierungsdaten erfolgt ist und über deren Diensttauglichkeit noch gar nicht befunden wurde und somit noch keine Einberufung zum Militärdienst erfolgt ist, wäre die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 328 des russi- schen Strafgesetzbuches gar nicht strafrechtlich belangbar. Denn Art. 328 des russischen Strafgesetzbuches bezieht sich nicht auf mobilisierte Reservisten. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Mi- litäreinheit strafrechtlich verantwortlich (vgl. Themenbericht des österreichischen Bundes- amtes für Fremdenwesen und Asyl, Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hinter- grund des Ukraine-Kriegs S. 26, a.a.O., abgerufen am 18. Mai 2026). Aber selbst wenn gestützt auf Art. 328 des russischen Strafgesetzbuches mittlerweile auch mobilisierte Re- servisten wegen wiederholten Nichtbefolgens von Vorladungen – wie dies die Beschwer- deführerin geltend macht – strafrechtlich belangbar wären, würde dieser Umstand noch keine Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Russland für die Beschwerdeführerin begrün- den, da die Bestimmung in ihrem Fall auch aus anderen Gründen kaum Anwendung fin- den würde. So wären allfällige weitere Vorladungen der Beschwerdeführerin in der Ver- gangenheit ja in ihrer Eigenschaft als alleinerziehende Mutter, als welche sie bis heute gar keinen Militärdienst zu leisten hat (vgl. oben E. 5.3 sowie Art. 18 Abs. 4 des Föderalgeset- zes Nr. 31-FZ "Über die Mobilmachungsvorbereitung und die Mobilmachung", a.a.O, ab- gerufen am 18. Mai 2026), zugestellt worden. Ohnehin bleibt die Beschwerdeführerin den Nachweis der Zustellung weiterer Vorladungen, aufgrund deren Nichtbefolgung sie geltend macht, dass ihr aufgrund einer Gesetzesänderung allenfalls eine Gefängnisstrafe drohe, schuldig. Angesichts der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG) oblag es nämlich der anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführerin Belege für die Zustellung weiterer Vorladungen bei- zubringen. Insgesamt erscheint es somit als äusserst fraglich, dass die Beschwerdeführe- rin, welche als alleinerziehende Mutter zum Zeitpunkt der Zustellung der Vorladung im Au- gust 2023 wohl gar nicht in den Militärdienst einberufen worden wäre bzw. auch zum heu- tigen Zeitpunkt noch nicht in den Militärdienst einberufen würde, bei einer Rückkehr nach Russland überhaupt irgendwelche strafrechtlichen Sanktionen zu gewärtigen hätte, ge- schweige denn eine Gefängnisstrafe. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerde- führerin überdies selber ausgeführt hat, dass die Vorladung im August 2023 ihrer Mutter in Russland zugestellt worden sei (act. 1 S. 4; AFM-act. 170) und auf der Vorladung explizit
15 Urteil V 2024 93 darauf hingewiesen wurde, dass im Falle der Abwesenheit des Aufgerufenen die Vorla- dung mit einem Vermerk über dessen Aufenthaltsort durch Verwandte zurückgegeben werden müsse (AFM-act. 151), kann es überdies als wenig glaubwürdig erachtet werden, dass die Mutter die zuständigen Behörden im Hinblick auf die Zustellung weiterer Vorla- dungen nicht bereits von sich aus über die langjährige Auslandsabwesenheit der Tochter informiert hat und den zuständigen Behörden längst bekannt ist, dass die Beschwerdefüh- rerin im Ausland wohnhaft ist. Auch aus diesem Grund ist die Zustellung von weiteren Vor- ladungen an die Beschwerdeführerin als unwahrscheinlich zu erachten. Der Vollständig- keit halber sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass allfällige strafrechtliche Konsequenzen eine Rückkehr ins Heimatland nicht grundsätzlich als unzumutbar erschei- nen lassen. Umso mehr, wenn eine allfällige strafrechtliche Verurteilung selbstverschuldet verursacht wird (vgl. unten E. 5.6). Denn ein Staat ist grundsätzlich berechtigt, im Rahmen seiner gesetzlichen Bestimmungen Strafmassnahmen zu ergreifen, wenn sich eine militär- dienstpflichtige Person einer Vorladung bzw. einem Aufgebot widersetzt. Aufgrund der oben gemachten Ausführungen erübrigt es sich, auf die von der Beschwer- deführerin angeführten, im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Medienberichte im Zusammenhang mit der verabschiedeten Gesetzesänderung vom 11. April 2023 durch die Parlamentskammer Russlands (AFM-act. 265–285) – die sich überdies auf blosse Ein- schätzungen bezüglich der Ahndung von Wehrdienstverweigerung in Russland beziehen, ohne einen wirklichen individuellen Bezug zur Beschwerdeführerin aufzuweisen – und die diesbezüglichen Vorbringen (act. 1 S. 18 f.) weiter einzugehen. Anzuführen bleibt, dass sich die gerichtlichen Ausführungen insbesondere auch auf den Themenbericht des öster- reichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Russische Föderation – Militär- dienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, welcher am 2. April 2024 und damit gut ein Jahr nach der Gesetzesänderung veröffentlicht wurde, abstützen (vgl. Themenbericht des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, a.a.O., abgerufen am 18. Mai 2026). Auch stehen die Ausführungen des österreichischen Bundesamtes denjenigen des SEM nicht entgegen, weshalb kein Anlass besteht, an der Korrektheit der Einschätzungen des SEM zu zweifeln. 5.6 Weiter sei noch darauf hingewiesen, dass von der rechtskundig vertreten und im Ausland lebenden Beschwerdeführerin, welche aufgrund des hängigen ausländerrechtli- chen Verfahrens mit einer Wegweisung nach Russland rechnen muss und strafrechtliche Konsequenzen im Zusammenhang mit der Nichtbefolgung der Vorladung anführt, nach
16 Urteil V 2024 93 Kenntnisnahme der Vorladung hätte erwartet werden können, dass sie sich umgehend an den zuständigen Militärkommissar gewandt und diesen darüber orientiert hätte, dass sie Russland bereits im Jahr 2020 verlassen habe, um so eine Streichung aus dem aktiven Militärregister zu erwirken. Denn bei einer Auslandsabwesenheit von über sechs Monaten kann eine Streichung aus dem Militärregister erwirkt werden (vgl. Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Art. 1 des Föderalgesetzes Nr. 53-FZ "Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst", https://legalacts.ru/doc/FZ-o-voinskoj-objazannosti-i-voennoj-sluzhbe/, abgerufen am
18. Mai 2026), mit der Konsequenz, dass keine Vorladungen mehr zugestellt werden. Oh- nehin ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht bereits spätestens nach dem Ausbruch des Ukrainekriegs Schritte zur Streichung aus dem Militärregister un- ternommen hat, um dadurch eine spätere (allfällige) Einberufung zu verhindern. Wenn die Beschwerdeführerin nun aufgrund der Nichtbefolgung der Vorladung bzw. (allfälliger) wei- terer Vorladungen eine Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Russland ableiten will, so muss sie sich vor dem Hintergrund der oben gemachten Ausführungen ihre diesbezügli- che Untätigkeit entgegenhalten lassen. Aufgrund eines eigenverantwortlichen Nichthan- delns, welches im Heimatland allenfalls legitime strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben könnte, kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen persönlichen nacheheli- chen Härtefall berufen. 5.7 Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die sozi- ale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter bei einer Rückkehr nach Russland gefährdet wäre. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin allei- nerziehende Mutter ist und als solche bis anhin in Russland grundsätzlich noch keinen Mi- litärdienst hätte leisten müssen (vgl. E. 5.3) sowie dass sie zudem seit 2020 im Ausland lebt, wird sie bei einer Rückkehr nach Russland aufgrund der Nichtbefolgung der Vorla- dung kaum mit den von ihr angeführten Beschränkungen wie Unternehmensregistrie- rungsverbot, Einschränkungen im Umgang mit Immobilien, eingeschränktes Recht auf Fahrzeuglenkung und Verbot eines Kreditvertragsabschlusses zu rechnen haben. Aber selbst wenn sie allenfalls mit diesen Beschränkungen konfrontiert werden sollte, wären diese zum einen einzig vorübergehender Natur (vgl. etwa Themenbericht des österreichi- schen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs S. 7, a.a.O, abgerufen am 18. Mai 2026) und zum andern wäre durch diese Einschränkungen eine Erwerbstätigkeit für die ausgebildete Ärz- tin, H.________ und gelernte J.________, mit russischen Abschlüssen in diesen Berei- chen (AFM-act. 26, 36–39), im medizinischen oder kosmetischen Bereich nicht grundsätz- lich verunmöglicht. Zudem hat sie sich in der Schweiz Deutschkenntnisse angeeignet
17 Urteil V 2024 93 (AFM-act. 180). Eine berufliche Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrer Hei- mat erscheint daher nicht stark gefährdet. Des Weiteren wird die Beschwerdeführerin zu- sätzlich auch auf die Alimente des in Russland lebenden Exmannes für die Tochter zählen können, von welchem sie in der Vergangenheit in der Schweiz monatlich zwischen Fr. 4'000.– und Fr. 6'000.– erhalten hat (AFM-act. 63). Auch lässt der Krieg zwischen Russland und der Ukraine als solcher eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Russ- land nicht als unzumutbar erscheinen. Denn in Russland herrscht keine Situation allge- meiner Gewalt; dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen angespannten Lage auf- grund der Kriegssituation zwischen Russland und der Ukraine, zumal davon flächenmäs- sig nur ein sehr geringer Teil des russischen Territoriums betroffen ist (BVGer D- 5122/2025 vom 20. November 2025 E. 8.3.1; BGer 2C_495/2024 vom 12. August 2025 E. 6.3). Sollte die Beschwerdeführerin sich in gewissen Städten in Russland nicht sicher fühlen, gibt es in Russland genügend andere Orte, die nicht direkt vom Krieg betroffen sind, wo sie sich niederlassen kann. In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich zu- dem auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Russland die Kursk-Offensive vom 6. August 2024 der ukrainischen Armee auf rus- sischem Boden nicht berücksichtigt habe (act. 1 S. 14), als unbehelflich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 5.8 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, inwiefern sich für sie bei einer Rückkehr nach Russland eine tatsächliche und konkrete persönliche Gefährdungssituation ergeben würde. Es ist somit zu verneinen, dass die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Russland stark gefährdet ist. 6. 6.1 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweist sich auch als verhältnismässig (vgl. Art. 96 AIG). 6.2 Die Beschwerdeführerin ist erst im Alter von 37 Jahren im Rahmen des Familien- nachzugs zu ihrem Ehemann in die Schweiz eingereist. Mittlerweile ist sie 43 Jahre alt und lebt seit rund 5 Jahren in der Schweiz. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre hat sie in Russland verbracht. Die Beschwerdeführerin ist in Russland aufgewachsen und soziali- siert worden. Sie ist somit mit der russischen Kultur sowie den dortigen Sitten und Ge- bräuchen vertraut. Verwandte in der Schweiz – bis auf ihren Bruder – hat sie keine. Soweit
18 Urteil V 2024 93 aus den Akten hervorgeht, leben die Eltern der Beschwerdeführerin in Russland. Wie un- ter Erwägung 5.7 bereits erwähnt, verfügt die Beschwerdeführerin über die beruflichen Grundlagen, um sich in Russland eine neue Existenz aufzubauen. Ausserdem ist anzu- nehmen, dass sie zudem finanzielle Unterstützung durch ihren Exmann für die Tochter er- halten wird. Der Beschwerdeführerin ist daher sowohl die wirtschaftliche als auch die sozi- ale Wiedereingliederung in ihrem Heimatland durchaus möglich. Aufgrund der kurzen Ehe- bzw. Aufenthaltsdauer kann denn auch nicht von einer fortgeschrittenen persönlichen In- tegration und Verwurzelung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Das eheliche Zusammenleben in der Schweiz dauerte gerade mal etwas mehr als zwei Jahre, die restli- chen mehr als drei Jahre entfielen auf die Rechtsmittelverfahren. Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen zur Schweiz, sei dies privater oder gesellschaftlicher Natur, welche es als unzumutbar würden erscheinen lassen, dass die Beschwerdeführerin in einem anderen Land als in der Schweiz lebt, sind vorliegend auch nicht festzustellen. Auch kann bei der Beschwerdeführerin nicht von einer erfolgrei- chen und nachhaltigen beruflichen Integration die Rede sein, da sie – wie aus dem Ge- such um unentgeltliche Prozessführung hervorgeht – mit ihrer selbstständigen Erwerbs- tätigkeit kein existenzsicherndes Einkommen zu erwirtschaften vermag. 6.3 Was die mittlerweile 15-jährige Tochter der Beschwerdeführerin betrifft, so ist die- se gemäss der Beschwerdeführerin im Dezember 2020 mit zehn Jahren in die Schweiz eingereist (act. 1 S 16; BF-act. 8). Sie lebt seit gut fünf Jahren in der Schweiz. Die Tochter ist in Russland geboren, lebte bis zu ihrer Einreise in die Schweiz in Russland und be- suchte dort die Schule. Ein Grossteil ihrer prägenden Kinderjahre verbrachte sie somit in ihrem Heimatland Russland. Sie ist somit mit der russischen Kultur sowie den dortigen Sit- ten und Gebräuchen vertraut. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin befindet sich die Tochter gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sehr wohl auch mit 15 Jah- ren noch in einem anpassungsfähigen Alter (BGer 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 6.2.1). Umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass die Tochter nicht praktisch ihre gan- ze Kindheit in der Schweiz verbracht hat, sondern sich erst seit fünf Jahren in der Schweiz aufhält, wobei zwei Jahre der Aufenthaltsdauer auf das ausländerrechtliche Verfahren ent- fallen und somit rein prozedural begründet sind. Kinder erlernen in Russland bereits im Kindergarten erste Fähigkeiten im Lesen und Schreiben (htt- ps://ru.wikipedia.org/wiki/%D0%94%D0%B5%D1%82%D1%81%D0%BA%D0%B8%D0% B9_%D1%81%D0%B0%D0%B4, abgerufen am 18. Mai 2026) und werden im Alter von 6 bzw. 7 Jahren eingeschult (https://www.expatica.com/ru/education/children-education/the- education-system-in-russia-104072/, abgerufen am 18. Mai 2026), die Tochter war also
19 Urteil V 2024 93 bereits einige Jahre im russischen Schulsystem, als sie ausreiste. Wie aus den Akten her- vorgeht, brauchten weiter sowohl E.________, dessen Sozialisierung gemäss der Be- schwerdeführerin ebenfalls in Russland erfolgt ist (AFM-act. 111), als auch die Beschwer- deführerin anlässlich der Polizeiintervention vom 9. September 2022 einen Dolmetscher (AFM-act. 19). Ebenso ist der Bruder der Beschwerdeführerin, welcher gemäss den Anga- ben der Beschwerdeführerin im gleichen Haushalt wohnt, russischer Muttersprache. Die Tochter hat somit im Rahmen des Kindergarten- und Schulbesuchs Russisch gelernt und auch in der Schweiz in einem russischsprachigen Haushalt gelebt, wo ihr dementspre- chend auch weiterhin die russische Kultur vermittelt wurde. Schlecht russisch Schreiben zu können sowie weitere kleinere Defizite in schulischen Belangen stellen sicher kein der- art gewichtiger Nachteil dar, dass eine Rückkehr für die Tochter als unzumutbar erscheint (vgl. BGer 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 6.2.2). Die Tochter der Beschwerdeführe- rin befindet sich bei einer Rückkehr nach Russland in schulischer Hinsicht in keiner ande- ren Situation als umgekehrt Kinder, die im fortgeschrittenen Alter im Rahmen des Famili- ennachzugs in die Schweiz kommen und sich an ein anderes Schulsystem gewöhnen müssen. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Rückkehr der Tochter nach Russland als unzumutbar erscheinen lassen, da sie lediglich in Lebensverhältnisse zurückkehrt, die auch für andere Kinder in ihrem Alter in Russland gelten. Die Tochter kann auch nicht unter Berufung auf das Recht auf Privatleben (Art. 8 EMRK) einen Ver- bleib in der Schweiz ableiten, da bei ihr vorliegend keine besonders ausgeprägte Integrati- on vorliegt, wie sie bei einer bewilligten Aufenthaltsdauer unter zehn Jahren vorliegen müsste (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9). 7. Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kein selbstständiges Auf- enthaltsrecht aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geltend machen kann (vorne E. 4) und keine wichtigen persönlichen Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG vorliegen. Mit der Verneinung wichtiger persönlicher Gründe ist vorliegend ebenfalls festzustellen, dass kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Auch erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als verhält- nismässig. Dementsprechend hat die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG zu Recht widerrufen.
20 Urteil V 2024 93 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass ihr und ihrer Tochter gestützt auf Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA (Begünstigungsklausel) die Aufenthaltsbewilli- gung EU/EFTA zu erteilen sei. 8.2 Artikel 3 Abs. 1 Anhang I FZA bestimmt, dass Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht ha- ben, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten gemäss Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Ehegatten und die Verwandten in ab- steigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (lit. a); die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unter- halt gewährt wird (lit. b); im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberech- tigten Kinder (lit. c). Darüber hinaus müssen die Vertragsparteien die Aufnahme aller nicht unter Art. 3 Abs. 2 lit. a–c Anhang I FZA aufgeführten Familienangehörigen begünstigen, denen der Staatsangehörige einer Vertragspartei Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in einer häuslichen Gemeinschaft lebt (Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA). 8.3 Vorliegend ist unbestritten, dass K.________, der Bruder der Beschwerdeführerin, als L.________ Staatsangehöriger in der Schweiz im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist (BF-act. 10), womit nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter allenfalls gestützt auf Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA ein Aufent- haltsrecht zukommt. 8.4 Massgebend für die Anwendung des FZA bzw. die Auslegung von Art. 3 Anhang I FZA ist gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA – soweit für die Anwendung des Abkommens Begriffe des Unionrechts herangezogen werden – die einschlägige Rechtsprechung des Europäi- schen Gerichtshofs (EuGH) vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens (21. Juni 1999). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist von der Ausle- gung abkommensrelevanter unionsrechtlicher Bestimmungen durch den EuGH nach dem Unterzeichnungsdatum nur bei Vorliegen triftiger Gründe abzuweichen. Bezüglich neuer Entwicklungen besteht gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZA keine Befolgungspflicht, sondern höchstens ein Beachtungsgebot in dem Sinn, dass diese nicht ohne sachliche Gründe un- beachtet bleiben sollen, aber aus Sicht der Vertragspartner auch nicht zu einer nachträgli- chen Änderung des Vertragsinhalts führen dürfen (BGer 2C_301/2016 vom 19. Juli 2017 E. 2.2).
21 Urteil V 2024 93 8.5 Ausschlaggebend für die Auslegung des unionsrechtlichen Begriffs des Familien- angehörigen und damit zusammenhängender Bestimmungen nach FZA durch den EuGH ist die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen sich im Hoheitsge- biet der Mitgliederstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (RL 2004/38, Freizügigkeits- richtlinie). Diese enthält inhaltlich in Art. 3 Abs. 2 RL 2004/38 eine parallele Bestimmung zu Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA. Das Urteil des EuGH vom 5. September 2012, C-83/11, Rahman, befasste sich mit der genauen Auslegung von Art. 3 Abs. 2 RL 2004/38. Im Rahmen dieser Auslegung hielt der EuGH fest, dass eine Unterscheidung vorzunehmen sei zwischen unter die Definition der Richtlinie fallenden Familienangehöri- gen eines Unionsbürgers mit Anspruch auf Familiennachzug und denjenigen, deren Fami- liennachzug lediglich erleichtert werden soll bzw. die keinen Anspruch haben (Rz. 19). Diese Unterscheidung führe dazu, dass keine Verpflichtung bestehe, Gesuche um Famili- ennachzug für letztere Familienangehörige, auch wenn sie von einem Unionsbürger Un- terhalt bezögen, zwingend gutzuheissen (Rz. 21 und 26). Die Mitgliedstaaten seien aller- dings verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Rechtsvorschriften Kriterien enthielten, die es den Gesuchstellern ermöglichen, eine Entscheidung über ihren Antrag auf Einreise und Aufenthalt zu erhalten, die auf einer eingehenden Untersuchung ihrer persönlichen Umstände (z. B. den Grad der finanziellen oder physischen Abhängigkeit und den Grad der Verwandtschaft zwischen dem Familienangehörigen und dem Unionsbürger) beruhe und im Fall der Ablehnung begründet werde. Den Mitgliedstaaten steht dabei ein erhebli- cher Ermessensspielraum zu. Dies treffe insbesondere für die Wahl der Kriterien hinsicht- lich der Art und Dauer der Abhängigkeit des betreffenden Familienangehörigen zu, um sich davon überzeugen zu können, dass die genannte Abhängigkeit tatsächlich bestehe und von Dauer sei und nicht mit dem Ziel herbeigeführt worden sei, in den Aufnahmemit- gliedstaat einreisen und sich dort aufhalten zu dürfen (Rz. 21-26 und 38). 8.6 Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass vorliegend triftige Gründe für ein Abweichen von der Auslegung abkommensrelevanter unionsrechtlicher Bestimmung durch den EuGH vorlägen, so kann ihr nicht gefolgt werden. Denn einzig der Umstand, dass sich der dem Urteil EuGH C-83/11 vom 5. September 2012 zugrunde liegende Sach- verhalt vom vorliegenden darin unterscheidet, dass sich die Person, welche nachgezogen werden sollte, noch im Ausland befand, lässt es noch nicht als unzutreffend erscheinen, die Rechtsprechung des EuGH betreffend die Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38) zur Auslegung von Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA heranzuziehen. Vielmehr sind die
22 Urteil V 2024 93 im Urteil EuGH C-83/11 vom 5. September 2012 dargelegten Kriterien im Hinblick auf ei- nen Familiennachzug gestützt auf Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA sowohl auf Per- sonen anzuwenden, welche sich bei Gesuchstellung noch im Ausland befinden, als auch auf Personen, welche sich bereits in der Schweiz befinden, damit eine Geleichbehandlung bei der Beurteilung der Gesuche gewährleistet werden kann. Ebenso erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin, dass der Vorinstanz kein Ermessensspielraum bei der Beurteilung des Gesuchs zukam, weil Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA – im Gegen- satz zu Art. 3 Abs. 2 RL 2004/38 – keinen Vorbehalt zu Gunsten des nationalen Rechts beinhalte, als unbehelflich. Denn die Anwendung und Auslegung der Bestimmungen des FZA, und damit auch der Begünstigungsklausel, orientiert sich immer an der Zielsetzung des FZA und der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung (oben E. 8.4). Dadurch wird die Auslegung der Begünstigungsklausel konkretisiert und vorliegend der Raum für eine behördliche Einzelfallprüfung (mit dem entsprechenden Ermessensspielraum) eröffnet (vgl. Art. 16 Abs. 2 FZA). Die Bestimmung der inhaltlichen Kriterien im Rahmen der Be- günstigungsklausel (Personen ohne Anspruch auf Familiennachzug bzw. ohne Bewilli- gungsanspruch) hat daher – wie dies die Vorinstanz korrekt gemacht hat - unter Heranzie- hung und im Rahmen der Auslegung der Rechtsprechung des EuGH (bezüglich RL 2004/38) anlässlich einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der persönlichen Um- stände zu erfolgen, um das Abkommensziel einer parallelen Rechtslage nicht zu gefähr- den (vgl. auch VGer ZH VB. 2019.00413 vom 8. Januar 2020 E. 3.6; BGE 145 IV 364 E. 3.6). Es ist somit festzuhalten, dass keine triftigen Gründe vorliegen, welche eine Abwei- chung von der Rechtsprechung des EuGH als angezeigt erscheinen liessen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat in ihrer Eingabe vom 11. Dezember 2023 zum ersten Mal geltend, dass sie und ihre Tochter von Ihrem Bruder, welcher im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist, finanziell unterstützt werden (AFM-act. 216-217). Die Gewährung des Unter- halts erfolge unter anderem, weil Zahlungen vom leiblichen Vater der Tochter aus Russ- land aufgrund der aktuellen Sanktionspolitik zum jetzigen Zeitpunkt gänzlich verunmöglicht worden seien. Gemäss ihren Angaben im anlässlich des vorliegenden Verfahrens einge- reichten Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (UP) vom 21. Oktober 2024 verfügt die Beschwerdeführerin über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'405.–, zuzüglich monatlichen finanziellen Unterstützungsleistungen durch den Bruder im Umfang von ins- gesamt Fr. 2800.– (inkl. Mietanteil), wobei sich aus den aktuell eingereichten Bankbelegen monatliche Unterstützungsleistungen von durchschnittlich Fr. 2'600.– ergeben (BF-
23 Urteil V 2024 93 act. 33). Diesem monatlichen Einkommen der Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt des UP-Gesuchs ein monatlicher Bedarf für sie und ihre Tochter von insgesamt mindestens rund Fr. 4'503.– gegenüber (anteilsmässiger Grundbetrag gemäss SKOS-Richtlinien für einen Dreipersonenhaushalt: Fr. 1'316.–, Miete: Fr. 2'550.–, Krankenkassenkosten [inkl. Franchise und Selbstbehalt]: Fr. 559.50, Haftpflicht: Fr. 17.– und Kosten öffentlicher Ver- kehr: Fr. 60.75). Es ist somit festzustellen, dass davon auszugehen ist, dass trotz der Un- terstützung durch den Bruder ein monatliches Manko vorliegt und der Grundbedarf der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter trotz der Unterstützung durch den Bruder nicht ge- deckt werden kann. Berücksichtigt man, dass der neue Mietzins monatlich Fr. 3'385.– be- tragen wird (BF-act. 34), wird das monatliche Manko in Zukunft noch höher ausfallen. Die Beschwerdeführerin könnte sich daher vorliegend selbst dann nicht auf ein Aufenthalts- recht gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA berufen, wenn sie als eine der unter Art. 3 Abs. 2 lit. a–c Anhang I FZA aufgeführten Familienangehörigen betrachtet werden würde. Denn entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird in diesem Zusammenhang von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt, dass wenn der Grundbedarf vom nachziehenden Verwandten nicht selbst gedeckt werden kann, zumindest die zusätzlichen fehlenden Mittel für die Deckung des Grundbedarfs vollständig vom Aufenthaltsberechtig- ten aufgebracht werden müssen (vgl. BGer 2C_307/2023 vom 14. Januar 2025 E. 6.1 und 6.2). Aber selbst wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der finanziellen Unterstützung durch den Bruder hinsichtlich des Grundbedarfs kein monatliches Manko aufweisen wür- de, könnte sie gestützt auf die für sie massgebende Begünstigungsklausel (Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA), für dessen Auslegung die Rechtsprechung des EuGH bezüg- lich der Richtlinie 2004/38/EG heranzuziehen ist, kein Aufenthaltsrecht für sich und ihre Tochter ableiten. 9.2 Damit sich die Beschwerdeführerin auf ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA berufen kann, darf unter anderem geprüft werden, ob vorliegend die geltend gemachte finanzielle Abhängigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder tatsächlich besteht und von Dauer ist und nicht bloss mit dem Ziel herbeigeführt worden ist, in den Aufnahmemitgliedstaat einzureisen und sich dort aufhalten zu dürfen (EuGH C-83/11 vom 5. September 2012 Rz. 38; vgl. E. 8.5). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung durch das AFM gegenüber diesem am
27. April 2023 angab, dass sie von ihrem Exmann für ihre Tochter Alimentenzahlungen in der Höhe von monatlich zwischen Fr. 4'000.– und Fr. 6'000.– erhalte (AFM-act. 63), ist be- reits festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht auf Unterhaltsleistun- gen ihres Bruders angewiesen wäre und ihren Grundbedarf in der Schweiz selber decken
24 Urteil V 2024 93 könnte. Wenn nun die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie auf die Unterstüt- zungsleistungen ihres Bruders angewiesen sei, weil Zahlungen vom leiblichen Vater der Tochter aus Russland aufgrund der aktuellen Sanktionspolitik zum jetzigen Zeitpunkt gänzlich verunmöglicht worden seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Im Rahmen des aktu- ellen Sanktionsregimes besteht – entgegen der Auffassung der Vorinstanz sowie der Be- schwerdeführerin – kein allgemeines Verbot sowie keine Unmöglichkeit von Geldüberwei- sungen durch Privatpersonen von und nach Russland. Vor dem Hintergrund, dass nur ein Teil der russischen Banken aus dem SWIFT-System ausgeschlossen worden sind (vgl. BGer 2C_42/2024 vom 17. September 2024 E. 3 und 4.3; VGer ZH VB.2023.00495 vom
22. November 2023 E. 2.5), ist es dem Exmann daher möglich, die Alimente für die Toch- ter direkt über eine nicht sanktionierte Bank an die Beschwerdeführerin zu überweisen. Überdies kann der Exmann das Geld von Russland aus auch indirekt über eine Bank aus einem Land ausserhalb Europas (Kasachstan, Georgien, Türkei), welches keine Sanktio- nen gegen Russland verhängt hat, auf ein Bankkonto der Beschwerdeführerin in der Schweiz, im europäischen Raum oder ausserhalb Europas überweisen. Ebenso besteht die Möglichkeit das Geld mittels Kryptowährungen (insbesondere Stablecoins USDT) an die Beschwerdeführerin zu überweisen. Zudem ist es auch möglich, dass die finanziellen Mittel durch den Exmann der Beschwerdeführerin in einem Drittland übergeben werden. In Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin erst seit Ende 2023 von ihrem Bruder finanziell unterstützt wird, stellt sich ohnehin die Frage, wie sie nach Ihrer Tren- nung von Dezember 2022 bis Ende 2023 ihren Lebensunterhalt finanziert hat. Denn wie aus der eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2023 zu entnehmen ist, hat die Be- schwerdeführerin gerade mal ein Jahreseinkommen von Fr. 16'863.– erwirtschaftet, was offensichtlich nicht existenzsichernd ist. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang zu- dem die Auskunft von E.________ gegenüber dem AFM vom 2. Mai 2023, wonach die Beschwerdeführerin von ihren Eltern und vom Vater unterstützt werde (AFM-act. 69) sowie dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem AFM selbst angab, dass ihr Exmann im Juli 2022, also zu einem Zeitpunkt als bereits Sanktionen gegen Russland verhängt worden sind, das Sommercamp für die Tochter bezahlen wollte (AFM-act. 65), kann nicht ganz ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin auch zu einem Zeitpunkt noch von Russland aus unterstützt wurde, als bereits die internationalen Sanktionen gegenüber Russland verhängt worden sind. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als dass die Beschwerdeführerin auf die Frage des AFM, von welchen finanziellen Mitteln sie und ihre Tochter zurzeit leben würde, noch am 27. April 2023 antwortete, dass sie monatliche Un- terhaltsbeiträge in der Höhe von zwischen Fr. Fr. 4'000.– und Fr. 6'000.– erhalte (AFM-act. 63). In Anbetracht der oben gemachten Ausführungen kommt das Gericht daher nicht um-
25 Urteil V 2024 93 hin festzustellen, dass die geltend gemachte finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdefüh- rerin von ihrem Bruder grundsätzlich nicht zwingender Natur ist und allem Anschein nach (ob absichtlich oder unabsichtlich kann dahin gestellt bleiben) bloss mit dem Ziel herbeige- führt worden ist, um sich weiterhin in der Schweiz aufhalten zu können. Die finanzielle Un- terstützung durch den Bruder in der Schweiz wäre somit nicht zwingend und vermag über- dies ohnehin nicht einmal den Grundbedarf der Beschwerdeführerin gänzlich zu decken. Auch besteht keine Notwendigkeit einer finanziellen Unterstützung der Beschwerdeführe- rin durch den Bruder in der Schweiz, da sie in Russland ihren und den Lebensunterhalt ih- rer Tochter wie bis zu ihrer Einreise in die Schweiz eigenständig und mit den Alimenten des Exmannes ohne Probleme bestreiten könnte. Zwar unterstützt der Bruder die Be- schwerdeführerin mittlerweile seit Ende 2023, jedoch ist gleichzeitig festzustellen, dass die Unterstützung erst unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens erfolgt ist. Dies offensichtlich einzig zum Zweck der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ein Aufenthalts- recht zu ermöglichen, und nicht um ein bereits früher in Russland gemeinsam gelebtes Familienleben in der Schweiz fortzuführen oder ein zukünftiges nachhaltiges Zusammen- leben in der Schweiz zu begründen. 9.3 Darüber hinaus ist der Vorinstanz ebenfalls insoweit beizupflichten, dass die Be- schwerdeführerin sich auch aufgrund ihrer persönlichen Umstände nicht auf ein Aufent- haltsrecht gestützt auf Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA berufen könnte. Eine rele- vante Haushaltsgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bruder wurde erst Ende 2023 im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens begründet. Falls in Russ- land überhaupt je eine relevante häusliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführe- rin und dem Bruder bestanden haben sollte, so liegt diese schon mehrere Jahre zurück. Vorliegend verhält es sich ja gerade nicht so, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Einreise im Jahr 2020 mit ihrem Bruder über einen längeren Zeitraum in Russland zu- sammengelebt hätte. In diesem Zusammenhang gilt es auch darauf hinzuweisen, dass die ursprüngliche Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht mit dem Ziel erfolgt ist, zusammen mit ihrem Bruder in der Schweiz zu leben. Der Bruder ist erst im Herbst 2023 in die Schweiz zu seiner Schwester eingereist. Zu einem Zeitpunkt als die Be- schwerdeführerin von E.________ längst getrennt lebte und das ausländerrechtliche Ver- fahren bereits hängig war. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Einrei- se des Bruders hauptsächlich im Hinblick darauf erfolgt ist, der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu ermöglichen. Die Begründung des gemeinsamen Haushalts zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bruder scheint daher nicht in der
26 Urteil V 2024 93 Absicht eines dauerhaften Zusammenlebens zu erfolgen, sondern erscheint – für die Dau- er des ausländerrechtlichen Verfahrens viel eher lediglich temporärer Natur zu sein. 9.4 Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz (und ebenso in Russland) mit den Alimenten ihres Exmannes ihren Grundbedarf decken könnte und gar nicht auf die finanzielle Unterstützung ihres Bruders angewiesen wäre, dass die Beschwerdeführerin und ihr Bruder vor deren Einreise in die Schweiz nicht in Russland zusammengelebt haben und dass die Einreise des Bruders in die Schweiz hauptsächlich deshalb erfolgt zu sein scheint, um der Beschwerdeführerin hier ein Aufent- haltsrecht zu sichern, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin ge- stützt auf die Begünstigungsklausel den erleichterten Familiennachzug zu gewähren und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre. Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich sodann, auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten fehlenden triftigen Grün- de für eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung weiter einzugehen, da das Gesuch um Familiennachzug bereits aus den oben genannten Gründen abzulehnen ist, womit die Beschwerdeführerin aus den fehlenden strafrechtlichen Verurteilungen sowie dem Um- stand, dass sie keine Einträge im Betreibungsregister aufweist, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. 9.5 Wenn die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung ausführt, dass nur das Bestehen eines Unterhaltsbedarfs selbst zu ermitteln sei, nicht aber die spezifischen Gründe für den Unterhaltsbedarf, so ist darauf hinzuweisen, dass sich die von ihr angeführte Rechtsprechung einzig auf Fälle bezieht, wo gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA ein Bewilligungsanspruch besteht, und nicht auf den erleichter- ten Familiennachzug im Rahmen der Begünstigungsklausel (Art. 3 Abs. 2 letzter Satz An- hang I FZA), den es vorliegend zu beurteilen gilt. Vor dem Hintergrund des behördlichen Ermessenspielraums im Rahmen der Begünstigungsklausel (vgl. E. 8.5) dürfen vorliegend daher mitunter auch die spezifischen Gründe für den Unterhaltsbedarf ermittelt werden. Denn zum einen besteht im Rahmen der Begünstigungsklausel selbst dann keine Ver- pflichtung Gesuche um Familiennachzug zwingend gutzuheissen, wenn von Seiten eines Unionsbürgers für einen Verwandten finanzielle Unterstützung geleistet wird (vgl. Urteil des EuGH C-83/11 vom 5. September 2012 Rz. 21 und 26), zum anderen ist zu überprü- fen, dass die finanzielle Abhängigkeit nicht mit dem Ziel herbeigeführt worden sei, in den Aufnahmemitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten zu dürfen (vgl. Urteil des EuGH C-83/11 vom 5. September 2012 Rz. 26 und 38). Abschliessend sei in diesem Zusam- menhang noch erwähnt, dass es fraglich erscheint, ob sich gestützt auf das von der Be-
27 Urteil V 2024 93 schwerdeführerin zitierte Urteil des Bundesgerichts 2C_301/2016 vom 19. Juli 2017 E. 3.4.4 selbst dann die Ermittlung der spezifischen Gründe für den Unterhaltsbedarf als unzulässig erweist, wenn wie im vorliegenden Fall ohne nachvollziehbare Begründung (vgl. E. 9.2 hiervor) auf die Überweisung von zustehenden und in der Vergangenheit in der Schweiz bezogenen Alimenten bewusst im Hinblick auf den Erhalt einer Aufenthaltsbewil- ligung verzichtet wird. 10. Es ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin (und ihrer Tochter) zu Recht eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA (Begünstigungsklausel) verweigert hat. 11. 11.1 Im Umstand, dass die Vorinstanz ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA mit der Begründung verweigert habe, dass die Beschwerdefüh- rerin nicht vorgebracht habe, dass eine enge Beziehung zu ihrem Bruder bereits vor dem September 2023 existiert habe, der Unterhalt seitens des leiblichen Vaters im Falle einer Rückkehr nach Russland ohne Weiteres wieder möglich sein werde sowie dass die finan- zielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrem Bruder lediglich temporärer Natur sei, erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil diese Argumentationslinie erstmals im angefochtenen Entscheid zu finden sei. 11.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich in erster Linie auf die Feststel- lung des Sachverhalts. Das Recht der Parteien, zu Rechtsfragen angehört zu werden, wird nur eingeschränkt anerkannt, nämlich dann, wenn die betreffende Behörde beabsichtigt, sich auf gesetzliche Normen zu stützen, deren Berücksichtigung von den Parteien ver- nünftigerweise nicht vorhergesehen werden konnte, wenn sich die Rechtslage geändert hat oder wenn ein besonders weiter Ermessensspielraum besteht. Die Behörde ist daher nicht verpflichtet, den Parteien ihre beabsichtigte Begründung im Voraus zur Stellungnah- me zu unterbreiten. Beabsichtigt sie jedoch, ihren Entscheid auf eine Norm oder ein recht- liches Argument zu stützen, das im bisherigen Verfahren nicht thematisiert wurde und auf das sich keine der Parteien berufen hat und dessen Relevanz sie nicht erkennen konnten, so verlangt das rechtliche Gehör, dass der betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellung- nahme gegeben wird (BGE 145 I 167 E. 4.1). 11.3 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens erstmals geltend gemacht, dass sie sich aufgrund des von ihrem Bruder an sie geleisteten Unter-
28 Urteil V 2024 93 halts gestützt auf Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA auf ein Aufenthaltsrecht berufen kann. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin zu den diesbezüglichen Ablehnungs- gründen nicht nochmals angehört. Dies ist auch nicht zu beanstanden. Denn das Replik- recht bezieht sich auf Stellungnahmen und Eingaben der Gegenpartei und der Behörden, nicht aber zwingend darauf, dass die entscheidende Behörde ihre rechtliche Würdigung im Sinne eines Vorentscheids einer Partei vorgängig zur Kenntnis zukommen lässt. Die von einer Partei vorgebrachten Argumente sind jedoch im Rahmen des Entscheids zu würdi- gen, was die Vorinstanz auch getan hat. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Familiennachzugs mit einer für die Beschwerdeführerin – gestützt auf im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA einschlägiger Rechtsprechung – absehbaren rechtlichen Beurteilung. Die Beschwerdeführerin, welche ihre Anspruchsgrundlage – wie bereits erwähnt – selbst erstmals im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens vorbrachte, konnte mit dieser Begründung bezüglich der Ablehnung des Gesuchs um Familiennach- zug rechnen. Die vorinstanzliche Entscheidbegründung stellt daher mitnichten eine neue, überraschende rechtliche Argumentationsline dar, womit auch keine Verletzung des recht- lichen Gehörs vorliegt. Dies auch umso weniger, da die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Möglichkeit hatte, sich zu den diesbezüglichen Ableh- nungsgründen der Vorinstanz zu äussern. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin der Ver- letzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz erweist sich somit als unbegründet. 12. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sich der Widerruf der Aufenthalts- bewilligung EU/EFTA als recht- und verhältnismässig erweist. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz vom 27. August 2024 zu bestätigen. 13. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Par- tei die Verfahrenskosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Unterlegene Partei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist vorliegend die Beschwerdeführerin, weshalb ihr entsprechend die Verfahrenskosten aufzuerlegen wären. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerde- führerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 14. Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zu- zusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Vorliegend ist die Vorinstanz obsiegende Partei. Da sie
29 Urteil V 2024 93 jedoch in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist ihr dennoch keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (vgl. § 28 Abs. 2a VRG). 15. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläu- tern: Soweit die Beschwerdeführerin in vertretbarer Weise einen Anwesenheitsanspruch geltend macht, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetzes, BGG; SR 173.110) zu erheben (vgl. etwa BGer 2C_545/2024 vom 15. April 2025 E. 1; 2C_262/2017 vom 16. Februar 2018 E. 1); ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
30 Urteil V 2024 93 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteienschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde im Sinne der Er- wägungen eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) sowie an das Staatssekretariat für Mi- gration, Bern. Zug, 20. Mai 2026 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am